Bayern: Nebentätigkeitsverordnung (BayNV): § 13 Einrichtungen

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)

Dritter Abschnitt Vergütung

§ 13 Einrichtungen

Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. 2Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.


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Red 20230713

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