Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bzw. Sektors

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Das Nebentätigkeitsrecht in Deutschland regelt die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer oder Beamte einer zusätzlichen Beschäftigung nachgehen dürfen. Die Bestimmungen unterscheiden sich maßgeblich danach, ob man in der Privatwirtschaft angestellt oder im öffentlichen Dienst verbeamtet ist.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft

Grundsätzlich gilt, dass Nebentätigkeiten erlaubt sind, solange sie die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht beeinträchtigen. 

Zustimmungspflicht:
Eine generelle, pauschale Verbot im Arbeitsvertrag ist oft unwirksam. Allerdings können Arbeits- oder Tarifverträge eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vorsehen. Der Arbeitgeber muss die Genehmigung erteilen, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

Ablehnungsgründe:
Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nur dann ablehnen, wenn:

die vertraglich geschuldete Leistung im Hauptjob beeinträchtigt wird (z.B. durch Übermüdung);
- die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschritten werden (generell max. 8 Stunden pro Werktag);
- ein Wettbewerbsverbot vorliegt, die Nebentätigkeit also in direkter Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht.

Für Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Dienst

Für Beamte gelten strengere und spezifischere Regelungen im Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. den jeweiligen Landesbeamtengesetzen (LBG).

Genehmigungspflicht: Die meisten Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Grenzen:
Die Genehmigung wird in der Regel versagt, wenn:
die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt (z.B. Unparteilichkeit);
- die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (ca. 8 Stunden pro Woche);
- die Vergütung für die Nebentätigkeit 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt.

Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten:
Bestimmte Tätigkeiten, oft ehrenamtlicher Natur oder künstlerische/wissenschaftliche Tätigkeiten, können von der Genehmigungspflicht ausgenommen sein, sind aber meist anzeigepflichtig. Detaillierte Informationen bieten das Bundesministerium des Innern und die jeweiligen Landesportale).

Das Nebentätigkeitsrecht umfasst auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte.

Etwas gezielter können wir mit unserem beliebten eBook zum Nebentätigkeitsrecht für Arbeitnehmer und Beamte weiterhelfen, das man zum Komplettpreis von 10 Euro bestellen kann (inkl. Bearbeitungsentgelt und 7 Prozent MwSt.). Autor des eBookls ist der bekannte Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann vom INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst.

 

Hier informieren wir Beamtinnen & Beamte sowie Arbeitnehmerinnen & Arbeit-nehmer über die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts von Bund, Länder und Kommunen.

 

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Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes*

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Genehmigungspflicht 
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- Nebentätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen 
Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn 
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*Stand: Januar 2023 (ehemals 2018)


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Red 20230723 / 20251210

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