Rechtsschutzmöglichkeiten

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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Rechtsschutzmöglichkeiten

Aufgrund der komplizierten und umfänglichen Regelungen im Nebentätigkeitsrecht herrschen oft unterschiedliche Rechtsauffassungen bei Arbeitgebern und Beschäftigten, die einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Doch ebenso uneinheitlich wie das Nebentätigkeitsrecht selbst ist auch der Rechtsschutz für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst geregelt. Je nach Status gibt es unterschiedliche Rechtswege und Verfahrensbedingungen im Falle eines Rechtsstreits.

Rechtsschutz für Beamtinnen und Beamte

Hat der Dienstherr eine Nebentätigkeit versagt oder eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen, so dürfen betroffene Beamtinnen und Beamte sich über diese Entscheidung nicht eigenständig hinwegsetzen. Sie können jedoch die Entscheidung ihres Dienstherrn gerichtlich überprüfen lassen. Zuständig sind hierfür gemäß § 126 Abs. 1 BRRG die Verwaltungsgerichte. Vor dem Verwaltungsgericht kann eine Verpflichtungsklage erhoben werden, wenn eine Nebentätigkeitsgenehmigung oder eine Ausnahme versagt worden ist. Wird eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen, so können Betroffene dagegen mit der Anfechtungsklage vorgehen. Vor der Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage ist Widerspruch einzulegen.

Kosten des Verfahrens

Bei Verfahren vor einem Verwaltungsgericht fallen in der Regel Gerichtskosten und gegebenenfalls Kosten für eine Prozessvertretung (Rechtsanwalt) an. Diese Verfahrens kosten sind gemäß § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu bezahlen.

 

  


Rechtsvertretung vor Gericht

Vor dem Verwaltungsgericht können Betroffene den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung muss nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Allerdings kann es sehr nachteilig sein, sich nicht oder nicht durch eine fachkundige Person vertreten zu lassen. Denn das Verwaltungsrecht ist eine sehr komplizierte Materie. Der Blick ins Gesetzbuch ist oft nicht ausreichend, um die Rechtslage richtig einschätzen zu können. Und auch wegen der eigenen Betroffenheit ist es ratsam, sich fachlich vertreten zu lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich Betroffene grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

  


Rechtsschutz für Arbeiter und Angestellte

Stimmt der Arbeitgeber der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nicht zu oder untersagt er eine Nebentätigkeit (wieder), dürfen Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst dennoch nicht einfach der Nebentätigkeit nachgehen. Dies würde ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten bedeuten.

Betroffene haben aber die Möglichkeit, die Entscheidung ihres Arbeitgebers gerichtlich überprüfen zu lassen und so gegebenenfalls ihren Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit durchzusetzen. Zuständig hierfür sind die Arbeitsgerichte.

Kosten des Verfahrens

Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Die Kosten der Prozessvertretung (Rechtsanwalt) sind bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) von jeder Partei selbst zu tragen.

 

  


Üblicherweise sind gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits bei Zivilprozessen (insbesondere auch die Kosten des Gegners) von der unterlegenen Partei zu tragen. Die Kostentragungsvorschrift in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) macht hiervon eine Ausnahme für Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Hier müssen die Kosten des Gegners grundsätzlich nicht übernommen werden. Stattdessen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Diese Regelung soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche vor einem Arbeitsgericht ohne das Risiko geltend machen können, beim Unterliegen auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung des Arbeitgebers übernehmen zu müssen.

Rechtsvertretung vor Gericht

Vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) können Betroffene den Rechtsstreit selbst führen. Dies ermöglicht Arbeitnehmern, ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche auch ohne anwaltliche Vertretung und somit kostengünstig durchzusetzen. Vor dem Landesarbeitsgericht (zweite Instanz) ist eine anwaltliche Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder durch den Vertreter einer Gewerkschaft erforderlich. Wegen der eigenen Betroffenheit und der rechtlich teilweise sehr schwierigen Materie ist es ratsam, sich auch vor dem Arbeitsgericht fachlich vertreten zu lassen. Diese Rechtsvertretung kann für Gewerkschaftsmitglieder im Übrigen kostengünstig durch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften erfolgen.

 

  


Gewerkschaftlicher Rechtsbeistand

Viele Rechtsfragen bedürfen einer rechtlichen Unterstützung. Doch eine rechtliche Beratung und eine Rechtsvertretung vor Gericht sind in der Regel mit Kostenrisiken verbunden. Eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, rechtliche Beratung und gerichtliche Unterstützung zu erhalten, ist die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Denn Mitglieder einer Gewerkschaft erhalten von ihrer Gewerkschaft kostenfreien Rechtsschutz. Dieser Rechtsschutz beinhaltet z. B. eine umfassende Rechtsberatung durch versierte Fachleute. Soweit erforderlich umfasst der Rechtsschutz auch die gerichtliche Vertretung. Betroffene Arbeitnehmer und Beamte sind so im Streitfall gut geschützt und haben es daher in der Regel leichter, ihre Rechte geltend zu machen.

 

  

 


 

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