Nebentätigkeiten von Angestellten

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Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten

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Für die Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte) im öffentlichen Dienst ist die Ausübung von Nebentätigkeiten sehr unterschiedlich geregelt. Die verschiedenen tariflichen Regelungen variieren je nach Zugehörigkeit zu einer Beschäftigtengruppe (Arbeiter oder Angestellter) und/oder nach dem Tarifvertrag, der für sie Anwendung findet. Welcher Tarifvertrag wirksam ist, richtet sich wiederum nach der Verbandszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers (Bund, Länder, Kommunen).

Überblick über die verschiedenen tariflichen Regelungen

Die Nebentätigkeit von Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst war bislang unterschiedlich geregelt. Während die tarifliche Vorschrift für Angestellte auf die strengen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit Bezug nahm, wurde für Arbeiter eine vom Beamtenrecht unabhängige und stärker am normalen Arbeitsrecht orientierte Regelung geschaffen.

Mit der Einführung des neuen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 01.10.2005 ist auch das Nebentätigkeitsrecht in vielen Bereichen neu geregelt. Der TVöD gilt nun einheitlich für alle Tarifbeschäftigten beim Bund und in den Kommunen sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern. Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellte ist mit dem TVöD aufgehoben.

Arbeiter und Angestellte in den Ländern sind von den Neuerungen nicht erfasst, da die Länder der Tarifbindung dieses neuen Tarifvertrags nicht unterliegen. Solange es keine neuen Tarifverträge für die Länder gibt, gelten hier grundsätzlich noch die alten Tarifregelungen im BAT und BAT-O (mit den Verweisen auf das Beamtenrecht) sowie MTArb bzw. MTArb-O.

Die Vielzahl tariflicher Regelungen zur Nebentätigkeit von Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes bleibt somit zunächst erhalten. Der neue TVöD vereinheitlicht zwar das Nebentätigkeitsrecht für Tarifbeschäftigte. Da aber nicht alle Tarifbeschäftigten von diesem Vertrag erfasst sind, wird zumindest für eine Übergangszeit das Nebentätigkeitsrecht sogar weiter zersplittert. Die nachfolgende Übersicht vermittelt einen Überblick über die wichtigen alten und neuen Tarifverträge, die im öffentlichen Dienst zur Anwendung kommen.

Übersicht über die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte bei Bund, Ländern und Kommunen
(Tabelle/Seite 102)

Dieses Kapitel vermittelt einen Überblick über die bisherigen tariflichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Sie sind noch überall dort wirksam, wo neue tarifvertragliche Regelungen fehlen. Nachfolgend werden die neuen tariflichen Regelungen zur Nebentätigkeit im TVöD erläutern.

Nebentätigkeiten von Angestellten nach bisherigem Tarifrecht im BAT

Viele beamtenrechtliche Vorschriften zur Nebentätigkeit gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, sofern für sie (noch) der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BATO) Gültigkeit besitzt. Denn § 11 BAT (bzw. BAT-O) verweist auf die sinngemäße Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für Angestellte. Die Verweisung in § 11 BAT (BAT-O) bezieht sich für Angestellte des Bundes auf die gesetzlichen Regelungen im BBG und in der BNV. Für Angestellte der Länder und Kommunen gelten die entsprechenden Landesbeamtengesetze einschließlich der dazugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen.

Mit dieser Verweisungsvorschrift sind die vom BAT (BAT-O) erfassten Angestellten gegenüber der Gruppe der Arbeiter wesentlich schlechter gestellt. Dennoch ist dies kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 Abs. 1. Sachlich begründet wird die Verweisung auf das Beamtenrecht für Angestellte mit der engen Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Beschäftigtengruppen, die es notwendig gemacht habe, das Tarifrecht für Angestellte und das Dienstrecht der Beamten aufeinander abzustimmen. In dieser Regelung des § 11 BAT (BAT-O) komme der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die eng zusammenarbeitenden Beamten und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen zu behandeln.

Verweis auf das Beamtenrecht

§ 11 BAT (BAT-O) regelt, dass für Nebentätigkeiten von Angestellten die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte sinngemäß anzuwenden sind. Für Angestellte gelten also grundsätzlich die bereits oben ausgeführten Rechtsgrundsätze zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten. Rechtliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts in einzelnen Ländern wirken sich auch bei der Übertragung auf Angestellte des entsprechenden Landes aus und sind somit mit zu beachten (siehe „Kapitel Besonderheiten für Landesbeamte").

Durch die Beschränkung auf eine sinngemäße Anwendung sind alle beamtenspezifischen Vorschriften zur Nebentätigkeit ausgenommen, die dem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten in besonderer Weise Rechnung tragen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Angestellten. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn gemäß § 64 BBG.
- Die Vorschriften zur Nebentätigkeit von Versorgungsempfängern nach § 69 BBG, da für Rentner keine über das Arbeitsverhältnisse hinausgehende Treuepflicht besteht.
Die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit sowie die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit erfolgt nach den oben bereits ausgeführten Grundsätzen.

Abführungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten auch Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten. Diese Regelungen gelten auch für Angestellte, die eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienstes ausüben (nicht jedoch für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes). Nach dieser Regelung ist der Teil einer Vergütung, der einen bestimmten Höchstbetrag (pro Jahr) überschreitet, an den Dienstherrn abzuführen. Dieser Höchstbetrag richtet sich in der Regel nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Um eine Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen der Beamten und Vergütungsgruppen der Angestellten zu ermöglichen, werden in § 11 BAT (BAT-O) die Besoldungsgruppen den Vergütungsgruppen gegenübergestellt.

(Textkasten/Seite 104)

§ 11 BAT (BAT-O), Nebentätigkeit

Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

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Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar
(Tabelle/Seite 104)
die Angestellte der Vergütungsgruppe  den Beamte der Besoldungsgruppe
X       A1
IX, IXb, Kr.I      A 2
IXa, Kr.II      A 3
VIII       A 5
VIb, VIa, Kr.IV, Kr.V, Kr.Va   A 7
Vc, Kr.VI      A 8
Vb, Va, Kr.VII, Kr.VIII    A 9
IVb, Kr.IX      A 10
IVa, Kr.X, Kr.XI     A 11
III, Kr.XII     A 12
IIb, IIa, II, Kr.XIII     A 13
Ib       A 14
Ia       A 15
I       A 16
(Kastenenende)

Für den Ablieferungsanspruch des Arbeitgebers gilt die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 70 BAT von sechs Monaten. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, wo der Beschäftigte sein Einkommen gegenüber dem Arbeitgeber offen gelegt hat. Der Beschäftigte ist verpflichtet gegenüber dem Arbeitgeber die Einkünfte aus abführungspflichtigen Nebentätigkeiten offenzulegen.

Nebentätigkeit von Arbeitern der Länder nach bisherigem Tarifrecht im MTArb

Anders als bei Angestellten des öffentlichen Dienstes ist für Arbeiter eine umfassende Einschränkung von Nebentätigkeiten nicht zulässig, denn sie würde das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzen. Der Bezug auf beamtenrechtliche Bestimmungen, wie er bisher für Angestellte üblich war, ist für Arbeiter eine zu weitgehende Reglementierung der Nebentätigkeit. Daher regelt § 13 MTArb (MTArb-O) die Ausübung einer Nebentätigkeit von Arbeitern bei Bund und Ländern unabhängig vom Beamtenrecht.

(Textkasten/Seite 104)

(Textkasten/Seite 104)

§ 13 MTArb (MTArb-O), Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten gegen Entgelt darf der Arbeiter nur ausüben, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat. 

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Nach dieser Vorschrift haben Arbeiterinnen und Arbeiter vor Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit die Genehmigung ihres Arbeitgebers einzuholen. Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Genehmigung des Arbeitgebers ist grundsätzlich bereits vor Beginn der Nebentätigkeit erforderlich. Sie ist jedoch nur notwendig, sofern die Nebentätigkeit gegen Geld oder geldwerte Leistungen (z.B. Sachwerte) erfolgt. Diese aus der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte von Arbeiterinnen und Arbeitern unterliegen im Übrigen keiner Abführungspflicht, wie sie für Angestellte und Beamte üblich ist.

Zustimmung des Arbeitgebers

Eine Nebentätigkeit ist zulässig, wenn durch die Ausübung keine dienstlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden und keine Besorgnis der Beeinträchtigung besteht. Sofern jedoch berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, kann er seine Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit versagen oder eine bereits erteilte Zustimmung widerrufen. Grundsätzlich haben Arbeiterinnen und Arbeiter jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch den Arbeitgeber, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Ob eine Nebentätigkeit zulässig ist oder ob die berechtigten Interessen des Arbeitgebers berührt sind, hängt von den üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ab. Insofern gelten auch für Arbeiter im öffentlichen Dienst die in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgestellten Grundsätze zur Nebentätigkeit.

Danach gibt es zwei wesentliche Gruppen von Beeinträchtigungen betrieblicher bzw. dienstlicher Interessen des Arbeitgebers, die eine Beschränkung von Nebentätigkeit zulassen:
- Durch die Nebentätigkeit ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, seine vertraglich geschuldete Leistung in der Hauptbeschäftigung ordnungsgemäß zu erbringen.
- Durch die Nebentätigkeit steht der Arbeitnehmer im unerlaubten Wettbewerb zum Arbeitgeber.
Arbeitsmarktpolitische Gründe sind auch bei Arbeitern kein berechtigtes Interesse, das ein Verbot der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen würde (siehe oben).

Zeitliche Einschränkung bei der Ausübung von Nebentätigkeiten

Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft während der Arbeitszeit in vollem Umfang dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Arbeitspausen. Allerdings sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, Ausnahmen zu vereinbaren.

Zulässig ist hingegen eine bereits genehmigte Nebentätigkeit auch während des Urlaubs weiter auszuüben, sofern die Nebentätigkeit nicht dem zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung gleichkommt. Dies würde gemäß § 50 MTArb ebenso gegen das Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verstoßen wie die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit während des Urlaubs, die der Arbeitgeber nicht genehmigt hat. Als Konsequenz daraus verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung des Entgelts während Zeit, in der er die Nebentätigkeit ausgeübt hat. Der Arbeitgeber kann ein bereits ausgezahltes Urlaubsentgelt zurückverlangen, nicht jedoch Sonderzahlungen (Urlaubsgeld).

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Arbeitsunfähigkeit erfasst auch die Nebentätigkeit 

Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sollten auch Nebentätigkeiten keinesfalls weiter ausgeübt werden. Denn dies stellt nach der Rechtsprechung eine grobe Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten dar, da sich daraus letztlich nur zwei lebensnahe Schlussfolgerungen ergäben: Entweder verstößt der Arbeitnehmer gegen die Pflicht, so schnell wie möglich wieder gesund zu werden oder aber er gibt nur vor, krank zu sein, was unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

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Neuregelung für Arbeiter und Angestellte bei Bund und Kommunen

Am 13.09.2005 haben sich der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den Gewerkschaften auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst geeinigt. Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt im Bund und in den Kommunen die alten Tarifverträge
- BAT und BAT-O (für Angestellte bei Bund und Ländern)
- MTArb und MTArb-O (für Arbeiter beim Bund)
- sowie BMT-G und BMT-G-O (für Arbeiter bei den Kommunen).
Der TVöD ist seit dem 01.10.2005 in Kraft und gilt gleichermaßen in den alten und neuen Ländern für Arbeiter und Angestellte beim Bund und in den Kommunen. Arbeiter und Angestellte in den Ländern sind nicht vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Für sie sind jedoch ebenfalls neue Tarifverträge in Planung, die sich am TVöD orientieren sollen.

Grundlegender Prinzipienwechsel durch den TVöD

Wie oben bereits ausgeführt war das Nebentätigkeitsrecht von Arbeitern und Angestellten bisher unterschiedlich geregelt. Für Angestellte galt durch die Verweisung in § 11 BAT (BAT-O) auf das Beamtenrecht viele der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit. Davon haben sich die Tarifvertragsparteien mit dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verabschiedet. Durch den TVöD wird die bisherige Trennung zwischen Arbeitern und den Angestellten grundsätzlich beseitigt und eine für alle Tarifbeschäftigten einheitliche Regelung getroffen. Konsequenterweise erfasst dieses Einheitlichkeitsprinzip auch den Bereich des Nebentätigkeitsrechts, sodass mit dem TVöD ein radikaler Prinzipienwechsel vollzogen wird. Der bisherige Wille der Tarifvertragsparteien, Angestellte und Beamte nach einheitlichen Grundsätzen zu behandeln, wird zugunsten einer einheitlichen Gesamtregelung für Arbeiter und Angestellte verworfen.

Dies führt insbesondere für Angestellte im öffentlichen Dienst, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst sind, zu einer erheblichen Vereinfachung bei der Ausübung von Nebentätigkeiten. Denn die bisherige Verweisung auf die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 11 BAT (BAT-O) entfällt vollständig. Aber auch Arbeiterinnen und Arbeiter profitieren von der neuen tariflichen Nebentätigkeitsregelung, denn sie enthält künftig keinen generellen Genehmigungsvorbehalt für entgeltliche Nebentätigkeiten.

Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts im TVöD

Die Regelung zur Nebentätigkeit im TVöD gilt einheitlich für alle Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte), die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst sind. Die wesentlichen Regelungspunkte sind:
- Nur entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber anzuzeigen.
- Die Anzeige hat schriftlich und vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu erfolgen.
- Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen oder die arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden.

 

§ 3 TVöD

(...)
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(...) 

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Der Wortlaut der Nebentätigkeitsregelung im TVöD ist weitgehend an den üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Nebentätigkeit orientiert, wie sie auch bisher schon für Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst galten. Die Regelung greift teilweise die hierzu bestehende Rechtsprechung des BAG auf.

- Entgeltliche Nebentätigkeiten
Reglementiert sind im TVöD nur Nebentätigkeiten, die vergütet werden – also gegen Geld oder geldwerte Vorteile, zu denen auch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung zählen. Nebentätigkeiten, die ohne Gegenleistung ausgeübt werden, sind von der Regelung des TVöD nicht mehr erfasst.

- Anzeige der Nebentätigkeit
Sofern also eine Nebentätigkeit entgeltlich ausgeübt wird, beschränkt sich die Pflicht des Beschäftigten auf die Anzeige der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit anzuzeigen. Der TVöD schreibt hier die Schriftform ausdrücklich vor.
Nach der Anzeige der Nebentätigkeit kann der Beschäftigte die Nebentätigkeit ohne weitere Rückmeldung ausüben. Die Zustimmung des Arbeitgebers für die Ausübung der Nebentätigkeit ist künftig nicht mehr erforderlich. Insofern unterscheidet sich die neue Regelung im TVöD grundlegend von den alten tariflichen Regelungen, die entgeltliche Nebentätigkeiten in der Regel immer einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt haben.

- Untersagen von Nebentätigkeiten
Der Arbeitgeber hat aber nach wie vor die Möglichkeit, auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durch einen Beschäftigten Einfluss zu nehmen. Er kann die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen verbinden. Die Ausübung dieses Rechts des Arbeitgebers ist nur unter den beiden folgenden Voraussetzungen möglich, dass durch die Nebentätigkeit arbeitsvertragliche Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten Angestellten

Grundsätzlich haben teilzeitbeschäftigte Angestellte einen Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch Teilzeit- und Nebentätigkeit insgesamt nicht überschritten wird und sonstige Versagungsgründe nicht vorliegen.

Allerdings stehen auch Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten Angestellten nach den bisherigen Regelungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Dies gilt unabhängig von den Gründen für die Teilzeitbeschäftigung auch dann, wenn der zeitliche Umfang von Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit zusammen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten nicht überschreitet. Dies soll nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.05.1996 (6 AZR 537/95) dem Arbeitgeber ermöglichen zu prüfen, inwieweit durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt sein könnten.

Dienstliche Interessen können insbesondere dann berührt sein, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Teilzeitbeschäftigung und die Nebentätigkeit zusammen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Diese so genannte Fünftel-Vermutung ist in § 65 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 4 BBG gesetzlich normiert und gilt über die Verweisung des § 11 BAT für Angestellte (der Länder) entsprechend. Angestellte von Bund und Kommunen, für die der neue TVöD gilt, unterliegen für die Ausübung einer Nebentätigkeit keinem Genehmigungsvorbehalt mehr. Hier reicht nach der neuen Regelung die Anzeige der Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber aus.


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