Nebentätigskeitsrecht in Hessen: Infoblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport

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Informationen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen

 

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat ein Infoblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten herausgegeben (Stand: Januar 2021)


1. Rechtliche Grundlagen

Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Für Beamtinnen und Beamte sind in Hessen insbesondere folgende rechtlichen Bestimmungen
maßgeblich:
- §§ 40, 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626)
- §§ 71 bis 79 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
- Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV) vom 31.05.2015 (GVBl. I S. 234)
- Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes aus Anlass einer Nebentätigkeit (Gemeinsamer Runderlass vom 11.12.2018, StAnz. S. 1541)
- Entschädigung von Behörden und Behördenbediensteten bei gerichtlicher Sachverständigentätigkeit (Gemeinsamer Runderlass vom 19.11.2020, StAnz. S. 1318)
- Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen (Erlass des HMdIS vom 14.10.2019, StAnz. 2010, S. 1042)
- Zustellung durch Justizbedienstete in Nebentätigkeit (Runderlass des HMdJ vom 16.09.2016, JMBl. 2016 S. 411)

Der Erlass „Nebentätigkeit der Vertrauensleute von Selbsthilfeeinrichtungen“ vom 17.12.2015 (StAnz. 2016, S. 3) ist Ende 2020 im Wege der Erlassbereinigung außer Kraft getreten und wird jetzt in Form von Hinweisen unter Nr. 10 dieses Infoblatts weitergeführt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) die beamtenrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses sinngemäß Anwendung. Deshalb gilt insbesondere die Abführungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die für die Beamtinnen und Beamten des Landes gilt, entsprechend für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft wesentlich freier verwerten dürfen als die Beamtinnen und Beamten. Die Ausübung eines Zweitberufs beispielsweise, die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zu verwehren ist, stellt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für sich genommen noch keinen Versagungsgrund dar.

Für die Nebentätigkeiten von Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Ärztinnen und Ärzten finden tarifvertragliche Sonderregelungen (§§ 40 Nr. 2, 41 Nr. 3, 42 Nr. 2 TV-H) Anwendung.

2. Begriffe

a) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamts oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, vgl. § 71 Abs. 1 HBG.

b) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird, vgl. § 71 Abs. 2 HBG.

c) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, vgl. § 71 Abs. 3 HBG.

d) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme lediglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, vgl. § 71 Abs. 4 Satz 1 und 4 HBG.

3. Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit

§ 72 Abs. 1 HBG enthält eine Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde sind Beamtinnen oder Beamte verpflichtet, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen oder fortzuführen, die ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Öffentlicher Dienst ist dabei jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit, vgl. § 72 Abs. 3 HBG, § 2 HNV.

Gemäß § 72 Abs. 2 HBG wird für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütung (= Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, vgl. § 71 Abs. 5 HBG) gewährt.

Von diesem Grundsatz können für bestimmte Nebentätigkeiten, z. B. Lehrtätigkeit, Teilnahme an Prüfungen, nebenamtliche richterliche Tätigkeit, Ausnahmen zugelassen werden.

Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet wird.

4. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Genehmigungspflichtig sind alle in § 73 Abs. 1 HBG aufgeführten Nebentätigkeiten, soweit nicht nach § 72 HBG eine Verpflichtung zu deren Übernahme besteht:

- die Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft

- entgeltliche Nebenbeschäftigungen, insbesondere in einem Schieds- oder Preisgericht, die Erstattung von Gutachten, die Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Erstellung von statischen Berechnungen, die Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung und von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten

- gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten sowie die Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf

- der Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft, außer unentgeltliche Tätigkeiten in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen

5. Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten ergibt sich aus §§ 73 Abs. 4, 79 Satz 2 Nr. 1 HBG i. V. m. § 7 HNV, § 74 Abs. 2 HBG, § 41 BeamtStG i. V. m. § 78 HBG. Danach sind anzeigepflichtige Nebentätigkeiten:

- Nebentätigkeiten von geringem Umfang, d. h. solche, die gemäß § 7 HNV außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, keinen gesetzlichen Versagungsgrund erfüllen und bei denen die Bruttovergütung insgesamt maximal 1.230 Euro im Kalenderjahr beträgt

- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen gegen Entgelt bzw. geldwerten Vorteil

- mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten der Lehrkräfte der Hochschulen des Landes und der Beamtinnen und Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten gegen Entgelt bzw. geldwerten Vorteil

- Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten gegen Entgelt bzw. geldwerten Vorteil

- bei Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung aufnehmen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können Alle anderen nicht unter die Nrn. 4 und 5 dieses Informationstextes fallenden Nebentätigkeiten
sind nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig, d. h. der Dienstherr ist in keiner Form zu beteiligen.

6. Verfahrens- und/ oder Formvorschriften

Sowohl die Anzeige als auch die Genehmigung hat vor Aufnahme bzw. Übernahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine Nebentätigkeit bereits ausgeübt worden ist und ein neues Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren lediglich aufgrund der Fortsetzung erforderlich ist. Im Rahmen der Anzeige sind die erforderlichen Angaben zu machen bzw. bei Antrag auf Genehmigung sind Nachweise zu erbringen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Höhe der Entgelte bzw. geldwerten Vorteile. Sofern zum Zeitpunkt der Anzeige bzw. Antragstellung konkrete Angaben noch nicht gemacht werden können, sind ungefähre zu machen und später zu konkretisieren. Jede Änderung ist unverzüglich und ohne Aufforderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.
HBG.

7. Gültigkeitsdauer der Nebentätigkeitsgenehmigung

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 HBG ist die Nebentätigkeitsdauer auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Genehmigung kann auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Der Lauf der Frist beginnt an dem im Antrag bestimmten Datum; ansonsten an dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Genehmigungserteilung folgt.

8. Versagungsgründe

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist gemäß § 73 Abs. 2 HBG zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Beamtin oder der Beamte mit der beantragten Nebentätigkeit allmählich einen Zweitberuf aufbaut. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

- nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.

Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeit/en in der Woche acht Stunden überschreitet.

- die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann

- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann

- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann

- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann

- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann

- eine gewerbsmäßige Dienst- oder Arbeitsleistung darstellt, d. h. eine mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit.

Eine Nebentätigkeit als Nebenerwerbslandwirt oder -winzer fällt in der Regel nicht darunter, weil diese Tätigkeit vom Umfang her weniger auf Gewinnerzielung als auf eine angemessene Pflege und Nutzung von Grund und Boden gerichtet ist, oftmals in Fortführung eines ererbten Betriebs. Sie ist dementsprechend nicht genehmigungspflichtig, da sie unter keine der enumerativ aufgezählten Kategorien genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten fällt, sondern als Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 HBG gewertet werden kann.
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vorliegt, vgl. § 73 Abs. 3 HBG.

Die Ausübung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ist gemäß § 74 Abs. 4 HBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

9. Ausübung der Nebentätigkeit während/außerhalb der Arbeitszeit

Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 HBG dürfen Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder bei denen dieser ein dienstliches Interesse an der Übernahme durch die Beamtin oder den Beamten hat, innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Andere Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nach Satz 2 nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Anmerkung: Unabhängig von den nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften hat die Beamtin oder der Beamte nach § 69 Abs. 2 HBG einen Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft.

Weiterhin ist der Beamtin oder dem Beamten nach § 69 Abs. 3 HBG zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Nach § 16 Nr. 1 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) kann Beamtinnen und Beamten Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung sowie unter Beschränkung auf das notwendige Maß zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dienstbefreiung kann auch aus besonderen Anlässen, insbesondere aus den in § 16 Nr. 2 a) und

b) HUrlVO genannten, gewährt werden.

10. Nebentätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten

a) Begriff der Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen und Beamten

Eine formelle Anerkennung als Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen und Beamten gibt es in
Hessen nicht. Ob eine Einrichtung aktuell als Selbsthilfeeinrichtung im Sinne der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen einzustufen ist, muss daher im Einzelfall von der zuständigen Dienstbehörde geprüft werden. Dabei sind die im Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. September 1990, Az.. D I 2 – 210 164/42, aufgestellten Grundsätze anzuwenden:

Als Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grundsätzlich eine von Beamtinnen und Beamten selbstverwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz) zu verstehen, die allein dem Zweck dient, ausschließlich Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Den Beamtinnen und Beamten stehen Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gleich. Der Selbstverwaltungsgrundsatz und der Ausschließlichkeitsgrundsatz sollen in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Dort soll bezüglich des Selbstverwaltungsgrundsatzes geregelt sein, dass die Mitglieder oder Gesellschafter der Einrichtung Angehörige des öffentlichen Dienstes sein müssen oder dass die willensbildenden Organe ausschließlich oder zumindest mehrheitlich von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Bezüglich des Ausschließlichkeitsgrundsatzes soll sich aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls auch aufgrund oder in Verbindung mit den gesetzlichen Grundlagen, ergeben, dass die Leistungen und Erträge der Einrichtung ausschließlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen zugutekommen. Ohne eine entsprechende Festschreibung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist eine abschließende Bewertung nicht möglich. Weitere Voraussetzung ist eine eigenständige Organisation für die Aufgaben der Einrichtung. Dabei reichen ein spezielles auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgerichtetes Versicherungsangebot in Form spezieller Versicherungstarife und der Vertrieb über eine besondere Außendienstorganisation ebenso wenig aus wie die bloße Einrichtung eines Beirats für das „Beamtengeschäft“. Auch dürfen neben der Selbsthilfetätigkeit keine weiteren Unternehmenszwecke verfolgt werden.

b) Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Anzeigepflicht

Die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, § 74 Abs. 1 Nr. 3 HBG. Eine schriftliche oder elektronische Anzeigepflicht für eine solche Tätigkeit besteht dann, wenn für die Tätigkeit ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet werden soll. Vor der Aufnahme der Nebentätigkeit sind bei der Anzeige Angaben zu machen über die Art der Nebentätigkeit, den zeitlichen Umfang, die Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils, vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 HBG.

Auch die Nebentätigkeit von Vertrauensleuten für Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten darf grundsätzlich nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden, vgl. Ausführungen in Nr. 9. Die Abwicklung von Versicherungs- und sonstigen Geschäftsangelegenheiten muss daher außerhalb der Arbeitszeit erfolgen, auch wenn die Abwicklung nur kurze Zeit in Anspruch nehmen würde. Ein Verstoß wegen des Missbrauchs von Arbeitszeit ist nur dann nicht anzunehmen,
wenn Vertrauensleute, die während des Dienstes wegen ihrer Nebentätigkeit angesprochen werden, lediglich einen Termin für außerhalb der Arbeitszeit liegende Gespräche und Verhandlungen vereinbaren.

Die Weitergabe von Anschriften der Bediensteten einschließlich neu eingestellter oder einzustellender Bediensteter ohne deren nachweisbare Einwilligung an Vertrauensleute von Selbsthilfeeinrichtungen ist unstatthaft, da dies eine Pflichtverletzung (Art. 5 Abs. 1 b), 6, 7 DatenschutzGrundverordnung, § 37 Abs. 1 BeamtStG, §§ 90, 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBG) darstellt und Selbsthilfeeinrichtungen gegenüber anderen Organisationen kein Wettbewerbsvorsprung eingeräumt werden kann.

11. Nachweis über die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten

Nach § 75 Abs. 4 HBG kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Aufstellung über alle ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzuzeigenden Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen. In der Landesverwaltung sollte eine Aufstellung regelmäßig verlangt werden.

12. Abführungspflicht

Die Abführungspflicht ist in § 79 Satz 2 Nr. 2 HBG i. V. m. § 3 HNV geregelt. Sie betrifft genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst,auch wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 72 Abs. 1 HBG verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist.

Darüber hinaus gilt sie auch für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden. Dabei muss die in einem Kalenderjahr insgesamt bezogene Vergütung (d. h. unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeit) eine bestimmte Höhe übersteigen und zwar bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

 

Besoldungsgruppen Betrag
A 4 bis A 8  3.750 Euro,
A 9 bis A 12 4.350 Euro,
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1,
W 2 und W L1
4.950 Euro,
B 2 bis B 5, C 4, W 3, W L2 und W L3 5.550 Euro,
ab B 6 6.150 Euro

 

Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe am Ende des Kalenderjahres.

Zuvor sind die zur Ausübung der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung bis zur nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften für den vollen Kalendertag vorgesehenen Höhe, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie für sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material in Abzug zu bringen, sofern für diese Aufwendungen kein Auslagenersatz geleistet worden ist.

Der danach über die jeweilige Grenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.

Ausnahmen von dieser Abführungspflicht regelt § 4 HNV, wie z. B. für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, die Mitarbeit an Prüfungen, bestimmte Gutachtertätigkeiten.

13. Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn dürfen gemäß § 75 Abs. 3 HBG nur mit dessen Genehmigung und gegen Entgelt genutzt werden, sofern ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Nebentätigkeit besteht. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn für die Nebentätigkeit eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material bei deren Bemessung unberücksichtigt bleibt. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 3 HBG muss das Nutzungsentgelt mindestens in Höhe der dem Land Hessen für die Benutzung entstandenen Kosten bemessen werden. Nähere Einzelheiten regelt der gemeinsame Runderlass „Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes aus Anlass einer Nebentätigkeit“ vom 11.12.2018, StAnz. S. 1541). Für das Nutzungsentgelt im Rahmen ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeiten im Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bestehen besondere Regelungen.

14. Teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte

a) Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 62 Abs. 2 HBG

Nach § 62 Abs. 2 HBG darf dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur entsprochen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamtin verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten für die Ausübung von Nebentätigkeiten nach den §§ 72 bis 74 HBG gestattet ist. Dabei ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu Grunde zu legen. Die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darf in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 4 HBG).

b) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 HBG und Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 HBG
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden die Versagungsmöglichkeiten des § 73 Abs. 2 HBG dahingehend erweitert, dass die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht zuwiderlaufen darf (§§ 63 Abs. 5, 64 Abs. 3 HBG).

c) Altersteilzeit nach § 118 HBG

Gemäß § 118 Abs. 5 HBG gilt § 62 Abs. 2 HBG entsprechend (siehe unter Nr. 14 a)).

d) Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen nach § 65 HBG

Aufgrund der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Vorschrift ist Voraussetzung einer Bewilligung dieser Beurlaubung nach § 65 Abs. 3 Satz 1 HBG die ausdrückliche Selbstverpflichtung der Beamtin oder des Beamten, auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 HBG nur in dem Umfang auszuüben, wie er bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnte. Ausnahmen vom Nebentätigkeitsverzicht bedürfen der Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde.

Sie darf nur erteilt werden, soweit die Nebentätigkeit dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderläuft.

15. Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Gemäß §§ 41 BeamtStG, 78 HBG haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme der letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 HBG oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, endet die Anzeigepflicht fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.

Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn die konkrete Besorgnis besteht, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung ist längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht zu befristen.

Die Anzeigepflicht hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, wird durch § 78 Abs. 4 HBG entsprechend auf die früheren Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Altersgeld erstreckt.

16. Verstöße gegen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des in den §§ 71 ff HBG geregelten Nebentätigkeitsrechts stellt ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG dar, auf das das Hessische Disziplinargesetz (HDG) Anwendung findet, vgl. § 47 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 2 Abs. 1 HDG.
 


Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Infoblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten

Informationen zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen

1. Rechtliche Grundlagen

Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt.Für Beamtinnen und Beamte sind in Hessen insbesondere folgende rechtlichen Bestimmungen maßgeblich:

§§ 40, 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010),zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)

§§ 71 bis 79 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158)

Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV) vom 31.05.2015 (GVBl. I S. 234)

Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes aus Anlass einer Nebentätigkeit (Gemeinsamer Runderlass vom 28.11.2013, StAnz. S. 1551)

Nebentätigkeit der Vertrauensleute von Selbsthilfeeinrichtungen (Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom 20.12.2010, StAnz. 2011, S. 2)

Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen (Erlass des HMdIS vom 22.07.2014, StAnz. 2010, S. 694)

Zustellung durch Justizbedienstete in Nebentätigkeit (Runderlass des HMdJIE vom 08.03.2011, JMBl. 04/2011 S. 256)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden die beamtenrechtlichen Vorschriften nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses sinngemäß Anwendung.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist in § 40 Nr. 2 TV-H abweichend hiervon vereinbart, dass sie ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten vor Beginn der Ausübung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen haben. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber eine angezeigte Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Abführungspflicht nach den Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers gelten, zur Auflage gemacht werden.

2. Begriffe

a) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamts oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, vgl. § 71 Abs. 1 HBG.

b) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird, vgl. § 71 Abs. 2 HBG.

c) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, vgl. § 71 Abs. 3 HBG.

d) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme lediglich schriftlich mitzuteilen, vgl. § 71 Abs. 4 Satz 1 und 4 HBG.

 

3. Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit

§ 72 Abs. 1 HBG enthält eine Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes. Auf Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde sind Beamtinnen oder Beamte verpflichtet, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen oder fortzuführen, die ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Öffentlicher Dienst ist dabei jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände, sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit, vgl. § 2 HNV.

Gemäß § 72 Abs. 2 HBG wird für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine
Vergütung (= Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, vgl. § 71 Abs. 5 HBG) gewährt.

Von diesem Grundsatz können für bestimmte Nebentätigkeiten, z. B. Lehrtätigkeit, Teilnahme an Prüfungen, nebenamtliche richterliche Tätigkeit, Ausnahmen zugelassen werden.

Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet wird.


4. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Genehmigungspflichtig sind alle in § 73 Abs. 1 HBG aufgeführten Nebentätigkeiten, soweit nicht
nach § 72 HBG eine Verpflichtung zu deren Übernahme besteht:
- die Übernahme eines Nebenamts, einer Testamentsvollstreckung, einer entgeltlichen sowie einer nicht für Angehörige wahrzunehmenden unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
- entgeltliche Nebenbeschäftigungen, insbesondere in einem Schieds- oder Preisgericht, die Erstattung von Gutachten, die Übernahme von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Erstellung von statischen Berechnungen, die Übernahme der Oberleitung bei Bauten und der Bauführung und von Entwurfsaufträgen sowie von Aufträgen zu Befundberichten
- gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten sowie die Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf
- der Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft, außer unentgeltliche Tätigkeiten in Organen von Genossenschaften und von gemeinnützigen Einrichtungen

5. Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten ergibt sich aus §§ 73 Abs. 4, 79 Satz 2 Nr. 1 HBG i. V. m. § 7 HNV, § 74 Abs. 2 HBG, § 41 BeamtStG i. V. m. § 78 HBG. Danach sind anzeigepflichtige Nebentätigkeiten:
- Nebentätigkeiten von geringem Umfang, d. h. solche, die gemäß § 7 HNV außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, keinen gesetzlichen Versagungsgrund erfüllen und bei denen die Bruttovergütung insgesamt maximal 1.230 Euro im Kalenderjahr beträgt
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen gegen Entgelt bzw. geldwerten Vorteil
- mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten der Lehrkräfte der Hochschulen des Landes und der Beamtinnen und Beamten der anderen wissenschaftlichen Institute und Anstalten gegen Entgelt bzw. geldwerten Vorteil
- Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten gegen Entgelt bzw. geldwerten Vorteil
- bei Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung aufnehmen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können Alle anderen nicht unter die Nrn. 4 und 5 dieses Informationstextes fallenden Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig, d. h. der Dienstherr ist in keiner Form zu beteiligen.

6. Verfahrens- und/ oder Formvorschriften

Sowohl die Anzeige als auch die Genehmigung hat vor Aufnahme bzw. Übernahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn eine Nebentätigkeit bereits ausgeübt worden ist und ein neues Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren lediglich aufgrund der Fortsetzung erforderlich ist. Im Rahmen der Anzeige sind die erforderlichen Angaben zu machen bzw. bei Antrag auf Genehmigung sind Nachweise zu erbringen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Höhe der Entgelte bzw. geldwerten Vorteile. Sofern zum Zeitpunkt der Anzeige bzw. Antragstellung konkrete Angaben noch nicht gemacht werden können, sind ungefähre zu machen und später zu konkretisieren. Jede Änderung ist unverzüglich und ohne Aufforderung schriftlich mitzuteilen, vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. HBG.

7. Gültigkeitsdauer der Nebentätigkeitsgenehmigung

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 HBG ist die Nebentätigkeitsdauer auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Genehmigung kann auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Der Lauf der Frist beginnt an dem im Antrag bestimmten Datum; ansonsten an dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Genehmigungserteilung folgt.


8. Versagungsgründe

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist gemäß § 73 Abs. 2 HBG zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Beamtin oder der Beamte mit der beantragten Nebentätigkeit allmählich einen Zweitberuf aufbaut. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

- nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten mehr als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei dieser sog. „Fünftelvermutung“ ist weiterhin von ca. acht Stunden wöchentlich als Regelwert auszugehen.

- die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann

- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann

- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann

- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann

- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann

- eine gewerbsmäßige Dienst- oder Arbeitsleistung darstellt, d. h. eine mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit.

Eine Nebentätigkeit als Nebenerwerbslandwirt oder Winzer fällt in der Regel nicht darunter, weil diese Tätigkeit vom Umfang her weniger auf Gewinnerzielung als auf eine angemessene Pflege und Nutzung von Grund und Boden gerichtet ist, oftmals in Fortführung eines ererbten Betriebs. Sie ist dementsprechend nicht genehmigungspflichtig, da sie unter keine der enumerativ aufgezählten Kategorien genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten fällt, sondern als Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 HBG gewertet werden kann.

Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vorliegt. Die Ausübung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ist gemäß § 74 Abs. 4 HBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

9. Ausübung der Nebentätigkeit während/ außerhalb der Arbeitszeit

Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 HBG dürfen Nebentätigkeiten, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder bei denen dieser ein dienstliches Interesse an der Übernahme durch die Beamtin oder den Beamten hat, innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Andere Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nach Satz 2 nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

Anmerkung: Unabhängig von den nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften hat die Beamtin oder der Beamte nach § 69 Abs. 2 HBG einen Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung zur Ausübung einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Weiterhin ist der Beamtin oder dem Beamten nach § 69 Abs. 3 HBG zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Nach § 16 Nr. 1 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) kann Beamtinnen und Beamten Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung sowie unter Beschränkung auf das notwendige Maß zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dienstbefreiung kann auch aus besonderen Anlässen, insbesondere aus den in § 16 Nr. 2 a) und

b) HUrlVO genannten, gewährt werden.

10. Nachweis über die Höhe der Einkünfte aus Nebentätigkeiten

Nach § 75 Abs. 4 HBG kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Aufstellung über alle ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzuzeigenden Nebentätigkeiten und die dafür erhaltenen Entgelte oder geldwerten Vorteile vorzulegen. In der Landesverwaltung sollte eine Aufstellung regelmäßig verlangt werden.

11. Abführungspflicht

Die Abführungspflicht ist in § 79 Satz 2 Nr. 2 HBG i. V. m. § 3 HNV geregelt. Sie betrifft genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, auch wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 72 Abs. 1 HBG verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist. Darüber hinaus gilt sie auch für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden. Dabei
muss die in einem Kalenderjahr insgesamt bezogene Vergütung (d. h. unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeit) eine bestimmte Höhe übersteigen und zwar bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

 

Besoldungsgruppen Betrag
A 4 bis A 8  3.750 Euro,
A 9 bis A 12 4.350 Euro,
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1,
W 2 und W L1
4.950 Euro,
B 2 bis B 5, C 4, W 3, W L2 und W L3 5.550 Euro,
ab B 6 6.150 Euro

 

Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe am Ende des Kalenderjahres.

 

Zuvor sind die zur Ausübung der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung bis zur nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften für den vollen Kalendertag vorgesehenen Höhe, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie für sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material in Abzug zu bringen, sofern für diese Aufwendungen kein Auslagenersatz geleistet worden ist.

Der danach über die jeweilige Grenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.
Ausnahmen von dieser Abführungspflicht regelt § 4 HNV, wie z. B. für eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, die Mitarbeit an Prüfungen, bestimmte Gutachtertätigkeiten.

12. Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn dürfen gemäß § 75 Abs. 3 HBG nur mit dessen Genehmigung und gegen Entgelt genutzt werden, sofern ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Nebentätigkeit besteht. Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn für die Nebentätigkeit eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material bei deren Bemessung unberücksichtigt bleibt. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 3 HBG muss das Nutzungsentgelt mindestens in Höhe der dem Land Hessen für die Benutzung entstandenen Kosten bemessen
werden. Nähere Einzelheiten regelt der gemeinsame Runderlass „Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes aus Anlass einer Nebentätigkeit“ vom 28.11.2013 (StAnz. S. 1551). Für das Nutzungsentgelt im Rahmen ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Tätigkeiten im Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bestehen besondere Regelungen.

13. Teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte

a) Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 62 Abs. 2 HBG

Nach § 62 Abs. 2 HBG darf dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur entsprochen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamtin verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten für die Ausübung von Nebentätigkeiten nach den §§ 72 bis 74 HBG gestattet ist. Dabei ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu Grunde zu legen. Die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darf in der Regel ein Fünftel dieser Arbeitszeit nicht überschreiten, d. h. 8 Stunden in der Woche (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 4 HBG).

b) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 HBG und Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 HBG

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden die Versagungsmöglichkeiten des § 73 Abs. 2 HBG dahingehend erweitert, dass die genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht zuwiderlaufen darf (§§ 63 Abs. 5, 64 Abs. 2 HBG).

c) Altersteilzeit nach § 118 HBG

Gemäß § 118 Abs. 5 HBG gilt § 62 Abs. 2 HBG entsprechend (siehe unter Nr. 13 a)).

d) Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen nach § 65 HBG

Aufgrund der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Vorschrift ist Voraussetzung einer Bewilligung dieser Beurlaubung nach § 65 Abs. 3 Satz 1 HBG die ausdrückliche Selbstverpflichtung der Beamtin oder des Beamten, auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 HBG nur in dem Umfang auszuüben, wie er bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnte. Ausnahmen vom Nebentätigkeitsverzicht bedürfen der Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde.

Sie darf nur erteilt werden, soweit die Nebentätigkeit dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderläuft.

14. Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Gemäß §§ 41 BeamtStG, 78 HBG haben Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme der letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 HBG oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, endet die Anzeigepflicht fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.

Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn die konkrete Besorgnis besteht, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung ist längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht zu befristen.

Die Anzeigepflicht hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, wird durch § 78 Abs. 4 HBG entsprechend auf die früheren Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Altersgeld erstreckt.

15. Verstöße gegen Regelungen des Nebentätigkeitsrechts

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des in den §§ 71 ff HBG geregelten Nebentätigkeitsrechts stellt ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG dar, auf das das Hessische Disziplinargesetz (HDG) Anwendung findet, vgl. § 47 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. § 2 Abs. 1 HDG.

 

Stand: Oktober 2015


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