Schleswig-Holstein: Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte
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Zur Überischt des Ratgebers "Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes"
Schleswig-Holstein:
Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein ist in den §§ 80 bis 85c Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (SH LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 85 SH LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Schleswig-Holstein (SH NtVO) zu finden.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 81 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 65 BBG). Allerdings ist im SH LBG keine Formulierung zum „Zweitberuf" als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung aufgenommen worden. Im Gegensatz zur Bundesregelung des § 65 Abs. 6 S. 3 ist das dienstliche Interesse nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht nur aktenkundig zu machen, sondern dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Weitgehender als die Bundesregelung sieht § 81 Abs. 6 SH LBG eine zusätzliche Auskunftspflicht des Beamten hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung weiterer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten bei Verlangen vor.
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 6 Abs. 1 SH NtVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze der in § 18 SGB IV genannten Bezugsgröße um 10 Prozent im Monat nicht übersteigt. Die in § 18 SGB IV festgelegte Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Festlegung erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 6 Abs. 2 SH NtVO ein Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfrei Nebentätigkeiten sind in § 82 SH LBG geregelt. Die Vorschrift stimmt inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) überein.
§ 82 Abs. 3 S. 2 SH LBG enthält eine „Erleichterung" der Anzeigepflicht für regelmäßig wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Vergütung die gesetzlich in § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) festgelegte Höchstgrenze 10 Prozent im Monat nicht überschreitet (siehe oben). Die Anzeigepflicht für Änderungen bei der Nebentätigkeit beschränkt sich gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SH LBG auf wesentliche Änderungen.
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist § 80 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung. In der Landesvorschrift wird darüber hinaus ausdrücklich auf Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens abgestellt. Abweichend von der Bundesregelung ist hier keine Delegationsbefugnis der obersten Dienstbehörde auf nachgeordnete Behörden vorgesehen.
Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SH NtVO grundsätzlich ein Vergütungsverbot. Soweit Vergütungen dennoch gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 SH NtVO zulässig sind, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SH NtVO an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn erzielt werden, gilt in Schleswig-Holstein gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SH NtVO ein einheitlicher Freibetrag von 5.500 Euro.
Die Haftung einer Beamtin oder eines Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 83 SH LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 67 BBG) und stellt lediglich auf die „oberste Dienstbehörde" ab.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 81 Abs. 4 SH LBG geregelt. In den §§ 11 bis 15 SH NtVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 85a SH LBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie von VersorgungsempfängerInnen. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.
Nebentätigkeitsregelungen in Schleswig-Holstein und beim Bund
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