Saarland: Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

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Saarland:

Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

Das Nebentätigkeitsrecht des Saarlandes ist in den §§ 78 bis 84 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 83 SBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung des Saarlandes (SNtVO) zu finden. Für die Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst gibt es in der SNtVO besondere Regelungen (§§ 18 bis 22 SNtVO).

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 79 SBG geregelt und entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 65 BBG). Die Formulierung „Zweitberuf" als Versagungsgrund für eine Genehmigung ist nicht ins SBG übernommen worden. Die Befristung genehmigter Nebentätigkeiten darf gemäß § 79 Abs. 2 S. 4 SBG längstens zwei Jahre betragen. Weitergehend als der Bund regelt das Landesrecht eine Informationspflicht des Beamten bezüglich der Bemessung des Entgelts.

Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SNtVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 50 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SNtVO schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 80 SBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. § 80 Abs. 2 SBG sieht eine allgemeine Anzeigepflicht für alle genehmigungsfreien Nebentätigkeiten vor. Hiervon sind ausdrücklich Tätigkeiten zur Wahrnehmung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden ausgenommen.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist in § 78 SBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung. Statt auf den Begriff des „Dienstvorgesetzten" wird in der Landesvorschrift auf die oberste Dienstbehörde abgestellt, die ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. Außerdem besteht die Übernahmepflicht auch für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, wenn sich das Kapital teilweise in öffentlicher Hand befindet.

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 9 Abs. 1 S. 1 SNtVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten im Saarland folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

  


Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 81 SBG identisch mit der Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 79 Abs. 4 SBG geregelt. In den §§ 12 bis 17 SNtVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 83a SBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

Nebentätigkeitsregelungen in Saarland und beim Bund



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