.>>>NEU aufgelegt April 2024
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Steuern und Nebentätigkeiten:
Werbungskosten (auch als Arbeitnehmer-Pauschbetrag bekannt)
Ohne weitere Nachweise wird von den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (ab 2024) als Pauschale von Amts wegen abgezogen. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind.
Die Werbungskostenpauschale, auch als Arbeitnehmer-Pauschbetrag bezeichnet, liegt 2024 bei 1.230 Euro. Dieser Betrag wird pauschal und automatisch vom Finanzamt bei der Steuererklärung abgezogen. Sofern weitere Werbungskosten geltend gemacht werden, können diese nur schlagend werden und steuermindernd wirken, wenn sie in Summe diesen Betrag übersteigen. Nachweise sind für diese 1.230 Euro keine zu erbringen.
Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer machen muss, damit er überhaupt erst seinen Lohn oder sein Gehalt erhält. Am deutlichsten wird dies am Beispiel der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer üblicherweise Höhere Verpflegungsaufwendungen zwangsläufig entstehen, da er seine Arbeit im jeweiligen
Unternehmen auszuüben hat.
Der Gesetzgeber hat diese Kosten mit dem „Werkstorprinzip“ jedoch dem privaten Bereich zugeordnet. Die Entfernungspauschale bleibt jedoch eingeschränkt „wie“ Werbungskosten abzugsfähig.
Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Reisekosten und Fortbildungskosten. Der Gesetzgeber berücksichtigt bereits einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro – für Werbungskosten, den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte automatisch abgezogen wird, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der monatlichen Lohnsteuerbeträge in den Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Werbungskosten können daher als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diesen Betrag übersteigen.
Kursgebühren im Voraus bezahlen | |
Jahr für Jahr bezahlen Sie für Ihren Sprach- oder Computerkurs Kursgebühren von rund 600 Euro jährlich. Trotzdem liegen Ihre Werbungskosten regelmäßig knapp unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro, so dass sich die Weiterbildungskosten steuerlich nicht auswirken. Bezahlen Sie doch die Kursgebühren bereits ein Jahr im Voraus: Ihre Werbungskosten übersteigen dann den Arbeitnehmerpauschbetrag und mindern Ihre Steuerlast, und im Folgejahr würde trotz geringerer Werbungskosten (hier rund 500 Euro) der volle Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt! |
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