Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung: Artikel 10

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Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung eingebracht und vom Bundestag beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 30.06.2022

 

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - Artikel 10 -

 

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.“ ersetzt.

2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

3. 1. § 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des
allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes  der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.“

4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „450 Euro" durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt.


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Red 20231102

 

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