Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung: Artikel 1

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Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung eingebracht und vom Bundestag beschlossen. Verkündet wurde das Gesetz am 30.06.2022

 

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - Artikel 1 -

Artikel 1

Änderung des Mindestlohngesetzes

Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen, die Angabe „2016“ durch die Angabe „2023“ und die Angabe „2017“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.


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Red 20231102

 

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