Übersicht von tarifvertraglichen Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht im öffentlichehn Dienst

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Dieses Kapitel vermittelt einen Überblick über die bisherigen tariflichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Sie sind noch überall dort wirksam, wo neue tarifvertragliche Regelungen fehlen. Nachfolgend werden die neuen tariflichen Regelungen zur Nebentätigkeit im TVöD erläutern.

Nebentätigkeiten von Angestellten nach bisherigem Tarifrecht im BAT
Viele beamtenrechtliche Vorschriften zur Nebentätigkeit gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, sofern für sie (noch) der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT bzw. BAT-O) Gültigkeit besitzt. Denn § 11 BAT (bzw. BAT-O) verweist auf die sinngemäße Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für Angestellte. Die Verweisung in § 11 BAT (BAT-O) bezieht sich für Angestellte des Bundes auf die gesetzlichen Regelungen im BBG und in der BNV. Für Angestellte der Länder und Kommunen gelten die  entsprechenden Landesbeamtengesetze einschließlich der dazugehörigen Nebentätigkeitsverordnungen.
Mit dieser Verweisungsvorschrift sind die vom BAT (BAT-O) erfassten Angestellten gegenüber der Gruppe der Arbeiter wesentlich schlechter gestellt. Dennoch ist dies kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 Abs. 1.  Sachlich begründet wird die Verweisung auf das Beamtenrecht für Angestellte mit der engen Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Beschäftigtengruppen, die es notwendig gemacht habe, das Tarifrecht für Angestellte und das Dienstrecht der Beamten aufeinander abzustimmen.  In dieser Regelung des § 11 BAT (BAT-O) komme der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die eng zusammenarbeitenden Beamten und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen zu behandeln.

Verweis auf das Beamtenrecht
§ 11 BAT (BAT-O) regelt, dass für Nebentätigkeiten von Angestellten die jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte sinngemäß anzuwenden sind. Für Angestellte gelten also grundsätzlich die bereits oben ausgeführten Rechtsgrundsätze zur Nebentätigkeit von Beamten (siehe S. [Kapitel Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten]). Rechtliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts in einzelnen Ländern wirken sich auch bei der Übertragung auf Angestellte des entsprechenden Landes aus und sind somit mit zu beachten (siehe S. [Kapitel Besonderheiten für Landesbeamte]).

§ 11 BAT (BAT-O), Nebentätigkeit
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. (...)

Durch die Beschränkung auf eine sinngemäße Anwendung sind alle beamtenspezifischen  Vorschriften zur Nebentätigkeit ausgenommen, die dem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten in besonderer Weise Rechnung tragen. Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei Angestellten. Hierzu gehören insbesondere:- 

  • Die Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn gemäß § 64 BBG.
  • Die Vorschriften zur Nebentätigkeit von Versorgungsempfängern nach § 69 BBG, da für Rentner keine über das Arbeitsverhältnisse hinausgehende Treuepflicht besteht.

Die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit sowie die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit erfolgt nach den oben bereits ausgeführten Grundsätzen (siehe S. [Kapitel Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten]).

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
>>>Sie können das eBook für 7,50 Euro bestellen.

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024