Berlin: Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

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Berlin:

Besonderheiten zum Nebentätigkeitsrecht für Landesbeschäftigte

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Berlin ist in den §§ 28 bis 33a Landesbeamtengesetz Berlin (Bln LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 33 Bln LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit zudem in der Nebentätigkeitsverordnung von Berlin (Bln NtVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 29 Bln LBG geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Abweichend vom Bundesrecht sieht die Berliner Landesvorschrift gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Bln LBG eine Befristung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auf maximal zwei Jahre vor (beim Bund gemäß § 65 Abs. 3 S. 5 maximal fünf Jahre).

Wie bei der Bundesregelung gilt auch im Bln LBG die so genannte Fünftel-Vermutung bezüglich der zeitlichen Beanspruchung durch Nebentätigkeiten. Allerdings enthält § 29 Abs. 2 S. 4 Bln LBG eine Sonderregelung für Lehrkräfte. Für sie ist die Bezugsgröße nicht die regelmäßige Wochenarbeitszeit, sondern die Pflichtstundenzahl. Für gelegentliche Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Bln NtVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein dienstlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 51,13 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Bln NtVO anzuzeigen.

Das Landesrecht enthält keine Vorschrift hinsichtlich der Zuständigkeit für die Genehmigungserteilung bzw. einer Delegationsbefugnis, wie sie beim Bund (in § 65 Abs. 4 BBG) vorgesehen ist.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 30 Bln LBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. § 30 Abs. 2 Bln LBG regelt, dass der Beamte dem Dienstherrn auch ein Hochschulstudium bzw. eine Berufsausbildung anzuzeigen hat.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 28 Bln LBG geregelt, der weitgehend der Bundesregelung (§ 64 BBG) entspricht. Allerdings wird in der Berliner Landesvorschrift auf das Verlangen der Dienstbehörde bzw. der obersten Dienstbehörde abgestellt.

Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 2 S. 1 Bln NtVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Berlin folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

  


Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 31 Bln LBG im Wesentlichen analog zur Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt. Abweichend vom Bund wird in Berlin der Begriff „Dienstvorgesetzter" durch eine für beamtenrechtliche Entscheidung zuständige Stelle ersetzt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 29 Abs. 4 Bln LBG geregelt. In den §§ 10 bis 13 Bln NtVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 33a BlnLBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.

Nebentätigkeitsregelungen in Berlin und beim Bund


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