Schenken und Vererben - Steuer-ABC
.
|
Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie mieten! Schon für 250 Euro können Sie einen Text mit 150 Zeichen für drei Monate buchen, der auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet wird. Interesse?
Einfach dieses Formular ausfüllen oder eine Mail schreiben an info@dbw-online.de |
Schenkungen unter Lebenden sind wie Erbschaften schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber gewährt hierbei eine Vielzahl von Freibeträgen, die nach Ablauf von zehn Jahren (bei einer Schenkung) erneut in Anspruch genommen werden können (Versorgungsfreibeträge jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen):
- Ehegatten (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i.H. von 307.000 Euro einen Versorgungsfreibetrag i.H. von 256.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände (ohne Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck u.ä.) über 10.300 Euro;
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i.H. von 205.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i.H. von 41.000 Euro bzw. 10.300 Euro (siehe oben). Kinder erhalten im Erbfall je nach Alter zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (Kinder zwischen 20 und 27 Jahren) und 52.000 Euro (Kinder bis zu 5 Jahren);
- Eltern und Voreltern im Erbfall (Steuerklasse I) erhalten einen persönlichen Freibetrag i.H. von 51.200 Euro sowie Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i.H. von 41.000 Euro bzw. 10.300 Euro (siehe oben);
- Eltern und Voreltern im Schenkungsfall, Geschwistern und Geschwisterkindern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und –eltern sowie dem geschiedenen Ehegatten (alle Steuerklasse II) stehen neben einem persönlichen Freibetrag i.H. von 10.300 Euro ein zusammengefaßter Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 10.300 Euro zu;
- alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) erhalten einen persönlichen Freibetrag i.H. von 5.200 Euro sowie einen zusammengefaßter Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 10.300 Euro;
- bei Erwerb von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen für alle Steuerklassen ein Freibetrag i.H. von 225.000 Euro gewährt und der verbleibende Wert lediglich mit 65 Prozent angesetzt.
Der sich nach Abzug der Freibeträge ergebende Betrag (steuerpflichtiger Erwerb) wird mit folgenden Steuersätzen besteuert:
|
|
Wert des steuerpflichtigen
|
Prozentsatz der Steuerklasse
|
|
|
Erwerbs bis zu
|
I
|
II
|
III
|
|
|
52.000 Euro |
7 |
12 |
17 |
|
|
256.000 Euro |
11 |
17 |
23 |
|
|
512.000 Euro |
15 |
22 |
29 |
|
|
5.113.000 Euro |
|
27 |
35 |
|
|
12.783.000 Euro |
|
32 |
41 |
|
|
25.565.000 Euro |
|
37 |
47 |
|
|
über 25.565.000 Euro |
|
40 |
50 |
|
|
| UNSER TIPP: Alle zehn Jahre können die Freibeträge im Rahmen einer Schenkung in Anspruch genommen werden – warum also nicht im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten schenken und die Freibeträge voll ausschöpfen. |
|
*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de
|
| Einfach Bild anklicken |
Ratgeber zum "Nebentätigkeitsrecht" als OnlineBuch sofort verfügbar!
Den kompletten Ratgeber können Sie im Rahmen des OnlineService des DBW für nur 10,00 Euro lesen, herunterladen und ausdrucken
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchten, müssen vor der Aufnahme eines Nebenjobs besondere Vorschriften beachten. Dies gilt für Tarifbeschäftigten (Angestellte und Arbeiter) ebenso wie für Beamtinnen und Beamte.
Selbst Rentner und Ruhestandsbeamte sollten sich darüber informieren, was sie tun dürfen und wieviel man hinzu verdienen darf. Das Nebentätigkeitsrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Wie bei vielen anderen Regelungen orientieren sich zwar die meisten Landesvorschriften an denen des Bundes, dennoch gibt es Besonderheiten, die von Nebenberuflern beachtet werden sollten. Der DBW gibt hierzu einen Ratgeber als
OnlineBuch heraus, der die Grundzüge des Nebentätigkeitsrechts verständlich erläutert und den Nebenberuflern wichtige Tipps für den Schriftwechsel mit der Dienststelle gibt. Daneben findet der Leser eine Auswahl der wichtigsten Rechtsvorschriften zur Nebentätigkeit.
Für nur 10 Euro können Sie den Ratgeber im Rahmen einer Anmeldung für den OnlineService lesen, herunterladen und ausdrucken. Die Laufzeit des Zugangs beträgt 12 Monate.
Mit dem Online-Service des DBW bleiben Sie auf dem Laufenden. Für nur 10,00 Euro sichern Sie sich Ihre persönlichen Informationen zum Thema "Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst". Neben kompetenten und aktuellen Informationen erhalten Sie von uns den exklusive Zugang, mit dem Sie weitergehende Materialien (Vorschriften, Tipps, Musterbriefe, Checklisten) einsehen, ausdrucken und herunterladen können.
Neben dem Nebentätigkeitsrecht bietet der Online-Service noch weitergehendere Informationen zum öffentlichen Dienst, beispielsweise zum Tarif- und Beamtenrecht? Sichern Sie sich den exklusiven Zugang zum „OnlineService" des DBW. Mit Ihrer persönlichen Zugangskennung können Sie auf allen Websites des DBW mehr als 800 PDF-Dokumente lesen, drucken und herunterladen, darunter die Ratgeber „FrauenSache" und „Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst" als komplette OnlineVersion. Zur Anmeldung