ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Der Ratgeber "Nebentätigkeitsrecht" erläutert verständlich, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>Sie können den Ratgeber als OnlineBuch für 7,50 Euro bestellen.
Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören neben den Kosten für anteilige Miete und Nebenkosten z.B. auch Renovierungskosten oder die Abschreibungsbeträge bei Wohnungseigentum. Weiterhin fallen hierunter typische Einrichtungsgegenstände wie z.B. Schreibtisch, Bücherregale oder Schreibtischlampe (nicht aber Kunstgegenstände!).
Der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ist nur noch eingeschränkt möglich:
UNSER TIPP: Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und andere Arbeitsmittel, die auch ohne das Vorhandensein eines Arbeitszimmers als Werbungskosten angesetzt werden können, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer! |
*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - |