Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Steuer-ABC

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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:

  • grundsätzlich 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr;
  • 40 Prozent für Nachtarbeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wurde;
  • grundsätzlich 50 Prozent für Sonntagsarbeit;
  • 125 Prozent für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen;
  • 150 Prozent für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 1. und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai;

Seit dem 1.1.2004 darf der zu berücksichtigende Grundlohn 50 Euro nicht übersteigen („Bundesliga-Fall"). Die Zuschläge müssen ausdrücklich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Zuschläge für Mehrarbeit oder Gefahrenzulagen sind grundsätzlich nicht steuerfrei.

 

 

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Die Zuschläge können auch im Rahmen eines sog. ð  „Mini-Jobs" steuerfrei gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zu den zuschlagsfähigen Zeiten tatsächlich gearbeitet hat!  

 

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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