Übernachtungskosten - Steuer-ABC

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular




Bei Dienstreisen entstandene Übernachtungskosten können grundsätzlich in Höhe der nachgewiesenen Kosten oder pauschal mit 20 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt werden.

Die Pauschale von 20 Euro kann auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die ersten drei Monate steuerfrei erstattet werden; nach Ablauf der 3-Monatsfrist verringert sich der Pauschalbetrag auf 5 Euro. (Achtung: Als Werbungskosten angesetzt werden können dagegen nur tatsächlich nachgewiesene Kosten!)

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Das meist im Übernachtungspreis enthaltene Frühstück ist bei Reisen im Inland pauschal mit 4,50 Euro herauszurechnen. War das Frühstück billiger oder garnicht im Preis enthalten, sollte dies ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt werden, damit die Übernachtungskosten nicht fälschlich gekürzt werden müssen!  

 

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 



ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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