Pensionen - Steuer-ABC

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Im Zuge der künftigen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen wird der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag für Pensionen schrittweise bis zum Jahr 2040 gesenkt:

In 2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wird einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge.

In den Folgejahren wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrages um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.

Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt ab dem Jahr 2005  für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen. An dessen Stelle tritt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wird, so dass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.

In 2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wird einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge.

In den Folgejahren wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrages um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.

Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt ab dem Jahr 2005  für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen. An dessen Stelle tritt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wird, so dass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.

 

In 2005 beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wird einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge.

In den Folgejahren wird der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahre 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrages um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.

Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag entfällt ab dem Jahr 2005  für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen. An dessen Stelle tritt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wird, so dass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.

 

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
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