Kirchensteuer - Steuer-ABC

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Die regulären Kirchensteuersätze bei der Lohnsteuer betragen

  • in Baden-Württemberg und Bayern einheitlich 8 Prozent,
  • übrige Bundesländer 9 Prozent (für den überwiegenden Teil der Kirchen und Glaubensgemeinschaften).

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig.

Mit Ausnahme in den Bundesländern Bayern, Bremen und Niedersachsen wird die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehegatten auf beide Religionsgemeinschaften je zur Hälfte aufgeteilt. Ist nur der Arbeitnehmer Kirchenmitglied, nicht jedoch sein Ehegatte, wird die volle Kirchensteuer für seine Glaubensgemeinschaft einbehalten. Im umgekehrten Fall wird regelmäßig keine Kirchensteuer erhoben.

 

 

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Ist nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig, so darf Kirchensteuer nur festgesetzt werden in Höhe der anteiligen Einkommensteuer, die auf seine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. Betragen die Einkünfte 0 Euro, so beträgt auch die Kirchensteuer 0 Euro. Für den konfessionslosen Ehegatten entsteht somit grundsätzlich keine Kirchensteuer!.  

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 



ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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