Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte - Steuer-ABC

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular




Arbeitnehmer können auf ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen – das Warten auf die Steuererstattung im nächsten Jahr hat somit ein Ende! Eingetragen werden können z.B. folgende Beträge:

  • Werbungskosten, soweit sie den Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen,
  • Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) bzw. 72 Euro (Verheiratete) übersteigen,
  • Ausbildungsfreibetrag u.a. außergewöhnliche Belastungen,

    jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag eingetragen wird lediglich der Pauschbetrag für ð Schwerbehinderte. Im nächsten Jahr wird der Freibetrag auf Antrag ohne Überprüfung „wie im Vorjahr" in die neue Lohnsteuerkarte übernommen!

jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag eingetragen wird lediglich der Pauschbetrag für ð Schwerbehinderte. Im nächsten Jahr wird der Freibetrag auf Antrag ohne Überprüfung „wie im Vorjahr" in die neue Lohnsteuerkarte übernommen!

 

   
UNSER TIPP: Der Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags kann bis zum 30.11. eines Jahres gestellt werden – der Freibetrag wird dann anteilig auf die noch verbleibenden Monate des Jahres verteilt!.  

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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