Entfernungspauschale - Steuer-ABC

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Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1.1.2004 einheitlich 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei Flugreisen kann die Pauschale nicht angesetzt werden.

Sofern kein eigener oder zur Verfügung gestellter Pkw benutzt wird, gilt dabei grundsätzlich ein Höchstbetrag von 5.112 Euro. Bahnfahrer können z.B. bei einer unterstellten Benutzung an 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr nur die Kilometerpauschale bis zu einer Entfernung von 58 Kilometern bis zur Arbeitsstätte geltend machen – die Obergrenze von 5.112 Euro ist dann ausgeschöpft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Sie setzen seit Jahren die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Ermittlung der Entfernungspauschale an? – Das Gesetz läßt auch eine längere Strecke zu, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist!.  

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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