Doppelte Haushaltsführung - Steuer-ABC

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Beruflich bedingte Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung (z.B. ð Übernachtungskosten, Miete und Nebenkosten für die Zweitwohnung, ð Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten) können in  der Regel dann angesetzt werden, wenn aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein zweiter Wohnsitz begründet werden muss und der bisherige Lebensmittelpunkt nachweislich (Familie, Vereinsmitgliedschaft etc.) beibehalten wird.

Diese Aufwendungen konnten bisher nur für die ersten zwei Jahre geltend gemacht werden. Im Zuge der zahlreichen Gesetzesänderungen ist diese Beschränkung nun zugunsten der Arbeitnehmer ab 2003 aufgehoben worden.

Arbeitnehmer, die bisher von dieser Beschränkung betroffen waren, sollten prüfen, ob sie für 2003 und frühere Jahre noch Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung – auch nachträglich! – geltend machen können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
UNSER TIPP: Zu den beruflich bedingten Mehraufwendungen im Rahmen doppelter Haushaltsführung gehören auch die Anschaffungskosten für das Mobiliar, das für den zweiten Wohnsitz angeschafft werden muss. Liegen die Kosten für den einzelnen Gegenstand unter 410 Euro, können diese – wie auch bei den ð Arbeitsmitteln – im Jahr der Ausgabe in voller Höhe geltend gemacht werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen.  

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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