Arbeitszimmer - Steuer-ABC

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Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören neben den Kosten für anteilige Miete und Nebenkosten z.B. auch Renovierungskosten oder die Abschreibungsbeträge bei Wohnungseigentum. Weiterhin fallen hierunter typische Einrichtungsgegenstände wie z.B. Schreibtisch, Bücherregale oder Schreibtischlampe (nicht aber Kunstgegenstände!).

Der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ist nur noch eingeschränkt möglich:

  • Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar (z.B. Heimarbeiter), sind sämtliche Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.
  •  Macht die berufliche Nutzung des Arbeitszimmer – zeitlich betrachtet – mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit aus, können höchstens 1.250 Euro  als Werbungskosten angesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. Lehrer, die in der Schule keinen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung haben): Der Abzug ist auf 1.250 Euro  beschränkt.

 

 

 

   
UNSER TIPP: Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und andere Arbeitsmittel, die auch ohne das Vorhandensein eines Arbeitszimmers als Werbungskosten angesetzt werden können, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer!  

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 



ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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