Arbeitnehmerpauschbetrag - Steuer-ABC

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Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular




Sofern keine höheren ð Werbungskosten geltend gemacht werden, wird ohne weitere Nachweise ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro als Pauschale bereits von Amts wegen von den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit abgezogen, auch wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer sind.

 

 

 

   
UNSER TIPP: Ihre Werbungskosten liegen Jahr für Jahr bei rund 900 Euro, und die jährlich anfallenden Weiterbildungskosten von rund 400 Euro wirken sich dadurch steuerlich nicht oder kaum aus? – Bezahlen Sie doch die Kosten für Ihre Weiterbildung bereits ein Jahr im Voraus: Ihre Werbungskosten betragen dann rund 1.300 Euro und mindern ggfs. Ihre Steuerlast, und im Folgejahr wird trotz geringerer Werbungskosten (hier rund 500 Euro) der volle Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt!  

*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de 

 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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