Steuer ABC für Nebenberufler

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Allgemeines

Im Allgemeinen versteht man unter Nebentätigkeit solche Tätigkeiten, die zusätzlich neben dem Hauptberuf ausgeübt werden und nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle einnehmen.
Steuerlich ist es unerheblich, ob die Nebentätigkeit mit dem Hauptberuf zu tun hat oder nicht – Nebentätigkeiten werden grundsätzlich für sich betrachtet.
Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Abgrenzungsmerkmale zwischen einer selb-ständig und nichtselbständig ausgeführten Nebentätigkeit. Für die Nichtselbständigkeit sprechen vor allem Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und die Eingliederung in betriebliche Organisationen. Dagegen weisen Merkmale wie „freie Wahl von Ort, Zeit und Dauer" auf eine selbständig ausgeübte Tätigkeit hin (eigenes Unternehmerrisiko).
Von der Entscheidung der Zuordnung „nichtselbständig" oder „selbständig" hängen die weiteren steuerrechtlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Folgen ab.
Wer eine selbständige Nebentätigkeit ausübt, ist für die ordnungsgemäße Versteuerung selbst verantwortlich. In aller Regel dürfte es in einem solchen Fall am einfachsten sein, dem Finanzamt eine Einnahme-Überschussrechnung vorzulegen. Die Finanzbehörden stellen ein entsprechendes Formular zur Verfügung, mit welchem sich die Gewinnermittlung relativ einfach vornehmen läßt. Zur Erleichterung haben wir auf den Seiten xxx bis xxx einige Muster-Checklisten abgedruckt, mit denen Sie dem Finanzamt den Überschuss oder auch den Verlust nachweisen können.

Aufwandsentschädigung (Honorare)
Aufwandsentschädigungen (Honorare) für Übungsleiter, Stundentrainer, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Vereinigung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z.B. Amateursportverein, Volkshochschule, nicht aber für eine Gewerkschaft) bleiben steuerfrei bis zum einem Betrag von 1.848 Euro jährlich. Mit diesem Freibetrag sind sämtliche Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgegolten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen mindestens in gleicher Höhe den Betrag von 1.848 Euro überschreiten. Fazit: Das Ergebnis hieraus kann 0 Euro betragen, jedoch niemals negativ werden.

Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer, in einem Institut, dass die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z.B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag! Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Betriebsausgaben angesetzt werden (siehe Betriebsausgaben: Pauschale für bestimmte Nebentätigkeiten).

Besteuerung am Ende des Jahres
Sollte sich am Ende des Jahres herausstellen, dass der Arbeitnehmer neben der geringfügigen Beschäftigung noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt hat und somit die 400-Euro-Grenze überschritten wurde, bleibt es dennoch bei der pauschalen Besteuerung in Höhe von 2 Prozent. Dies gilt nicht, sofern der Arbeitgeber es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die sozialversicherungsrechtliche Situation des Arbeitnehmers zu klären.
Die bisher geltende Regelung der nachträglichen Versteuerung von zunächst steuerfrei belassenen geringfügigen Einkünften bei Vorliegen von positiven Einkünften ist mit Wirkung ab 1.4.2003 gestrichen worden.

Betriebsausgaben
Alle Aufwendungen, die der Erzielung der selbständigen (Neben-) Einkünfte dienen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (siehe Werbungskosten).

Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Nebentätigkeiten
Wird die Nebentätigkeit selbständig schriftstellerisch, künstlerisch, wissenschaftlich oder journalistisch ausgeübt oder stellt sie eine nebenberufliche Lehr-, Vortrags- oder Prüfungs-tätigkeit dar, können regelmäßig pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so dass nur der verbleibende Betrag der Einkommensteuer unterworfen wird.
Ohne Steuerabzüge ist eine Nebentätigkeit im Rahmen der sog. „Mini-Jobs" möglich.
Besondere Regelungen gelten für Aufwandsentschädigungen (Honorare) an Kräfte, die an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen tätig werden.

Härteausgleich
Bleiben nach Abzug von pauschalen oder nachgewiesenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben unter Berücksichtigung von Sparerfrei- und Altersentlastungsbeträgen Nebeneinkünfte von über 410 Euro pro Jahr, verlangt das Finanzamt unabhängig von der Höhe des Jahreseinkommens die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Nebeneinkünfte bis 410 Euro pro Jahr sind allerdings steuerfrei. Liegen sie über 410 Euro, aber unterhalb von 820 Euro pro Jahr, setzt das Finanzamt nur ermäßigte Steuern fest. Diese Regelung ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens. Obwohl zusammenveranlagte Ehegat-ten ihre Nebeneinkünfte addieren müssen, gelten die Grenzen von 410 Euro /820 Euro sowohl für Alleinstehende als auch für – zusammenveranlagte – Ehepaare.
Im Prinzip gibt es drei Möglichkeiten bei der Besteuerung von Nebeneinkünften:

  • Betragen sämtliche Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 Euro pro Jahr, sind gar keine Steuern fällig.
  • Bei Nebeneinkünften ab 820 Euro greift die volle Steuerpflicht.
  • Bei Nebeneinkünften, die über 410 Euro, aber unter 820 Euro liegen, wird ein Differenzbetrag versteuert.

 

Lohnsteuerpauschalierung
In den Fällen einer nicht selbständig ausgeübten Nebentätigkeit wird regelmäßig von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch gemacht, so dass der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegen muss.
Bei den geringfügigen „Mini-Jobs" hat der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbei-träge (12 Prozent) und pauschale Krankenversicherungsbeiträge (11 Prozent) an die Bundesknappschaft abzuführen. eine Lohnsteuer in Höhe von pauschal 2 Prozent an die zuständige Bundesknappschaft abzuführen. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind damit abgegolten.
Sind die Voraussetzungen für die „Mini-Job"-Regelung nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang regelmäßig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitslohns erheben. Hinzu kommen die pauschalierte Kirchensteuer (meist 7 Prozent der Lohnsteuer) und der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer).
Bei Arbeitnehmern, die lediglich kurzfristig beschäftigt werden (Aushilfen), beträgt der pauschale Steuersatz auf 25 Prozent des Arbeitslohns. Die Lohnsteuerpauschalierung ist jedoch nicht zulässig bei Aushilfen, deren Lohn durchschnittlich 12 Euro je Arbeitsstunde übersteigt.
Mit Wirkung ab 1.4.2003 ist die bisherige Steuerfreiheit für Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von monatlich 325 Euro ersatzlos aufgehoben worden. Dadurch entfällt auch das Freistellungsverfahren mit entsprechender Steuererklärungspflicht.
Die Voraussetzungen und Höchstgrenzen der Lohnsteuerpauschalierung sind in einer Übersicht zusammengestellt, die Sie hier downloaden können

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Monatliche Besteuerung
Das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung kann auch – wie bisher – nach Maßgabe einer vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann entscheidend von der entsprechenden Lohnsteuerklasse ab.
Arbeitnehmer, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben oder neben einer Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, können bei ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI erhalten.

Steuerfreie Entgeltbestandteile
Steuerfreie Bezüge werden bei der Berechnung der 400-Euro-Grenze nicht berücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge.
Aber auch Sachbezüge, die insgesamt die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten, können vom Arbeitgeber steuerfrei ohne Anrechnung auf die 400-Euro-Grenze gewährt werden, z.B. private Telefonnutzung oder Ticket für öffentliche Verkehrsmittel bis monatlich 44 Euro (die bisherige volle Steuerfreiheit ist ab 1.1.2004 weggefallen).

Werbungskosten und Betriebsausgaben
Alle Aufwendungen, die der Erzielung der (Neben-) Einkünfte dienen, sind im Rahmen einer nichtselbständigen Nebentätigkeit (wenn sie nicht als sog. „Mini-Job" ausgeübt wird) als Werbungskosten und für den Selbständigen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zu den wichtigsten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gehören

  • die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
  • Arbeitsmittel wie z.B. Berufskleidung, Bürobedarf, Werkzeuge und Fachzeitschriften, aber auch Computer oder Schreibtisch,
  • die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (anteilige Miete oder Abschreibung, Nebenkosten, typische Einrichtungsgegenstände) – bis zu 1.250 Euro, wenn die berufli-che Nutzung mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bzw. unbeschränkt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt,
  • Reisekosten = Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, die im Zuge einer Dienstreise entstehen und
  • Fortbildungskosten als Aufwendungen zur Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf.


Der Gesetzgeber berücksichtigt bei Arbeitnehmern bereits einen Pauschalbetrag von 920 Euro für Werbungskosten, den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte automatisch abgezogen wird, sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.
Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der monatlichen Lohnsteuerbeträge in den Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Werbungskosten können daher als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diesen Betrag übersteigen.

Beispiel: Nebenbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Hermann K. verdient in seinem Hauptberuf als Angestellter in einer Gemeindeverwaltung 2.000 Euro brutto im Monat. Als Frühaufsteher ist er regelmäßig in einer Bäckerei beschäf-tigt und verdient monatlich 400 Euro hinzu. Er ist bei einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von 14,0 Prozent versichert.
Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf nicht zusammengerechnet. Für den Nebenverdienst ergeben sich folgende Abgaben:

  • Entgelt als Bäckereimitarbeiter 400,00 Euro
  • pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (12 Prozent) 48,00 Euro
  • Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (11 Prozent) 44,00 Euro
  • pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) 8,00 Euro

Aus der Nebenbeschäftigung werden keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die Einkommensteuer von Herrn K. ist durch die pauschale Lohnsteuer abgegolten. Dies gilt ebenso für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel: Nebenbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers in der sog. „Gleitzone"
Gabriele L. verdient in ihrem Hauptberuf als Angestellte in einer Stadtverwaltung 1.800 Euro brutto im Monat. Durch Schreibarbeiten in der Firma ihrer Schwester verdient sie sich monatlich 500 Euro hinzu.
Dieser Nebenverdienst wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Entgelt aus dem Hauptberuf grundsätzlich zusammengerechnet. Der schwesterliche Betrieb hat die regulären Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Arbeitnehmeranteil Für den Nebenverdienst ergeben sich folgende Abgaben:

  • Entgelt für Schreibarbeiten 500,00 Euro
  • pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung (12 Prozent) 48,00 Euro
  • Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (11 Prozent) 44,00 Euro
  • pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) 8,00 Euro

Aus der Nebenbeschäftigung werden keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die Einkommensteuer von Herrn K. ist durch die pauschale Lohnsteuer abgegolten. Dies gilt ebenso für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel: Nebenbeschäftigung von Beamten oder Pensionären
Monika R. ist im Hauptberuf Verwaltungsbeamtin. Nach Feierabend erledigt sie die Personalbuchhaltung für einen Handwerksbetrieb. Ihr Monatsverdienst aus dieser Nebenbeschäftigung beträgt 300 Euro. Es ergeben sich folgende Abgaben:

  • Entgelt für Buchhaltungstätigkeit 300,00 Euro
  • Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 Prozent) 36,00 Euro
  • pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) 6,00 Euro

Für die Krankenversicherung fällt kein Pauschalbeitrag an, weil Frau R. nicht gesetzlich krankenversichert ist. Neben den pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen fallen lediglich noch Steuern an. Die Einkommensteuer von Frau R. ist durch die pauschale Lohnsteuer abgegolten. Dies gilt ebenso für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Beispiel: Geringfügig beschäftigte Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Conny A. und ihr Ehemann beziehen beide eine volle Altersrente und sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Frau A betreut an zwei Tagen in der Woche die Kinder der Familie T. Sie erhält dafür monatlich 250 Euro. Weitere Einkünfte haben die Eheleute nicht. Es ergeben sich folgende Abgaben:

  • Entgelt für Kinderbetreuung 250,00 Euro
  • Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 Prozent) 30,00 Euro
  • Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (11 Prozent) 27,50 Euro
  • pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) 5,00 Euro

Frau A. kann ihrem Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III vorlegen und erhält den Lohn wegen der geringen Höhe der Bezüge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Der Arbeitgeber bräuchte in diesem Fall keine pauschale Lohnsteuer abzuführen. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung begründen keine zusätzlichen Leistungen, weil Frau A. bereits eine volle Altersrente bezieht.

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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