Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn

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Nebentätigkeiten auf Verlagen des Dienstherrn

Zu den allgemeinen Dienstpflichten von Beamtinnen und Beamten zählt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn zu übernehmen. Dieser Bereich von Nebentätigkeiten spielt in der Praxis eine wichtige Rolle, wie Untersuchungen in den Jahren bei Landesbeamten gezeigt haben.

Voraussetzungen für Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 98 BBG geregelt. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. In der Praxis haben die obersten Dienstbehörden von der gesetzlichen Ermächtigung, diese Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, Gebrauch gemacht. Für diese so genannten dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten muss im Übrigen keine Genehmigung beantragt werden.

  


Die Verpflichtung zur Übernahme einer solchen Nebentätigkeit gehört zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten und hat ihren Ursprung in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vollen Hingabe an den Beruf). Allerdings darf die Nebentätigkeit den Beamten nicht so in Anspruch nehmen, dass er seiner Hauptaufgabe nicht mehr nachkommen kann.

Unter Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst versteht man gemäß § 2 Abs. 1 BNV Tätigkeiten, die zusätzlich zum Hauptberuf für Bund, Länder oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet wahrgenommen werden. Einer solchen Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt sind gemäß § 2 Abs. 2 BNV Nebentätigkeiten für:

  • Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  • zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne der Bundesnebentätigkeitsverordnung durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  • natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne der BNV dient.

Als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gelten nicht Nebentätigkeiten für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich einem Hauptamt zuzuordnen und sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich um die Zuweisung neuer dienstlicher Aufgaben innerhalb des Hauptamtes oder um die Übertragung eines Nebenamtes handelt.

Vergütung für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sind für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 BNV grundsätzlich keine Vergütungen zu gewähren. Ausnahmen können gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zugelassen werden für

  • für schriftstellerische Tätigkeiten sowie
  • für Tätigkeiten, deren unentgeltlichen Ausübung unzumutbar ist.

Wird der Beamte aufgrund der wahrgenommenen Nebentätigkeit in angemessener Weise von seinem Hauptamt entlastet, darf dennoch keine Vergütung gewährt werden.

Vom Vergütungsverbot sind einige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht erfasst. Sie sind in § 7 BNV abschließend aufgeführt und dürfen nicht mit den oben genannten Tätigkeiten (nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV) verwechselt werden, für die Vergütungen nur ausnahmsweise zulässig sind.

Vom Vergütungsverbot nicht erfasst sind:

  • Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
  • Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
  • Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
  • Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
  • Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.

Somit dürfen diese Tätigkeiten unbegrenzt vergütet werden (§ 7 1. HS BNV). Vergütungen sind aber auch hier nur zulässig, sofern für die Nebentätigkeit keine entsprechende Entlastung vom Hauptamt erfolgt.

Ablieferungspflicht von Vergütungen für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

Soweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zulässig ist, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BNV gelten folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

  


Die den Höchstbetrag pro Kalenderjahr übersteigenden Einkünfte für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 BNV grundsätzlich an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Hierbei können jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNV bestimmte, im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandene Aufwendungen abgesetzt werden.

Hierzu zählen:

  • Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung nach den Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe,
  • Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
  • sonstige Hilfeleistungen sowie selbst beschafftes Material. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen entstandene Auslagen jedoch nicht pauschaliert werden. Die Aufwendungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn der Beamte nicht bereits einen Auslagenersatz erhalten hat. Wird der Beamte aufgrund der Nebentätigkeit von der Tätigkeit im Hauptamt vollständig freigestellt, ist aufgrund des Alimentationsgrundsatzes die Abführung der gesamten Vergütung gerechtfertigt.

Abrechnungspflicht über Vergütung für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Bagatellgrenze

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muss der Beamte gemäß § 8 BNV seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten (§ 6 BNV) vorlegen. Dies gilt nur, soweit die Einnahmen die Bagatellgrenze von 500 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Die Ablieferungspflicht von Vergütungen gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die Vergütung für ausgeübte Nebentätigkeiten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist.

Haftung des Beamten bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten

Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 102 BBG geregelt. Zweck der Vorschrift ist es, Beamtinnen und Beamte vor zusätzlichen Risiken im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten freizustellen. Abgesichert werden somit Haftungsansprüche gegen den Beamten aus dem Außenverhältnis. Der Beamte hat unter den Voraussetzungen des § 102 im Innenverhältnis gegenüber dem Dienstherrn einen so genannten Freistellungsanspruch. Das heißt, der Dienstherr hat Schadensersatzansprüche gegen den Beamten zu übernehmen, die aufgrund der dienstlich veranlassten Nebentätigkeit entstanden sind.

Dies gilt immer, wenn der Beamte schuldlos oder leicht fahrlässig den Schaden verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten des Beamten ist der Dienstherr nur regresspflichtig, wenn der Beamte aufgrund einer amtlichen Weisung des Vorgesetzten im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit gehandelt hat.

Um den Freistellungsanspruch gemäß § 102 BBG durchzusetzen, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht eine Leistungsklage gegen den Dienstherrn einreichen.

  

 


 

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