DNeuG: Nebentätigkeiten von Beamten unter besonderer Berücksichtigung der Beamten der Bahn AG

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Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG): Nebentätigkeiten von Beamten unter besonderer Berücksichtigung der Beamten der Bahn AG

Mit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) gibt es auch einige Änderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Ausübung von Nebentätigkeiten für Beamte. Bereits mit dem Zweiten
Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz von 1997 kam es zu einer Eingrenzung von Nebentätigkeiten.

Die Vorschriften werden nun fortgeschrieben, wobei es aber nicht nur Beschränkungen gibt.

Mit Inkrafttreten des DNeuG werden die Bestimmungen für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) zusammengefasst. So ist grundsätzlich jede entgeltliche Nebentätigkeit
genehmigungspflichtig. Die Wahrnehmung einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung wird nun nicht mehr als Nebentätigkeit angesehen und somit genehmigungsfrei
gestellt (§ 97 Abs. 4 BBG). Denn solche unentgeltlichen familienrechtlichen Ämter werden überwiegend innerhalb des Familien- und Verwandtschaftsbereichs aufgrund moralischer Verpflichtungen übernommen, die über Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben.

Ein Regelungsbedürfnis für die Übernahme einer unentgeltlichen Treuhänderschaft wird jetzt nicht mehr gesehen. Diese Tätigkeiten sind der Privatsphäre der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen. Die Anzeigepflicht
für solche unentgeltlichen Nebentätigkeiten entfällt ebenfalls.

Die Dauer der Genehmigung einer Nebentätigkeit für aktive Beamte wurde bereits mit dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz generell auf längstens fünf Jahre befristet. Daher werden Nebentätigkeitsgenehmigungen auch im Jahr 2009 auslaufen. Beamte und Beamtinnen, die eine Nebentätigkeit
ausüben, sollten also auf die Einhaltung der Befristung achten. Gegebenenfalls ist die Nebentätigkeit neu genehmigen zu lassen.

Für zugewiesene Beamtinnen und Beamte im DB Konzern ist die DB AG im Rahmen des Zuständigkeitskatalogs
für die Genehmigung einer Nebentätigkeit zuständig (DB AG-Zuständigkeitsverordnung).

Dazu ist ein entsprechender Antrag bei der betreffenden Personalstelle der DB AG zu stellen. Wichtige Bestimmungen zu Nebentätigkeiten Beamtinnen und Beamte bedürfen grundsätzlich zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Dienstbehörde
(§ 99 BBG), beziehungsweise die Gesellschaft des DB Konzerns. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
Neu ist, dass wenn der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, ebenfalls ein Versagungsgrund vorliegt. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre (§ 99 Abs. 3 BBG).

Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen wird dann angenommen, wenn eine Gefährdung der dienstlichen Leistungen im Hauptamt naheliegend ist. Neben der bisherigen Regelung, die im Einzelnen auf die zeitliche Beanspruchung abstellt, wird mit dem neuen Kriterium zusätzlich eine Vergütungsgrenze eingeführt (§ 99 Abs. 3 BBG). Dabei wird angenommen, dass zwischen Höhe der Vergütung und der zeitlichen
Inanspruchnahme typischerweise ein enger Zusammenhang besteht. Bei der Vergütungsgrenze wird auf das Endgrundgehalt des Amtes der Beamtin oder des Beamten abgestellt, das bei aufsteigenden Gehältern das höchste Grundgehalt des Amtes darstellt.

Es handelt sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht um eine absolut feststehende Grenze. Für den Fall des Überschreitens der Vergütungsgrenze hat die Beamtin oder der Beamte allerdings noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass eine übermäßige zeitliche Beanspruchung trotz des erheblichen Verdienstes nicht vorliegt
oder sonstige Gründe gegeben sind, die ausnahmsweise eine Genehmigung der Nebentätigkeit rechtfertigen.

Ein Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger
Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs
darstellt. Unabhängig von der Fünfjahresfrist ist eine Genehmigung zu widerrufen, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Abs. 4 BBG).

Nach § 7 der Allgemeinen Dienstanweisung für die zugewiesenen Beamten (ADAzB) bedürfen Beamte zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die DB AG. Die Entscheidung
über Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie ein Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind der DB AG mit der DB AGZuständigkeitsverordnung übertragen worden. Anträge sind deshalb an den jeweiligen
Betrieb zu richten.

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Nicht genehmigungspflichtig sind (§ 100 BBG):
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie
von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

Die Tätigkeiten der Nummern 2 bis 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung
muss der genehmigenden Stelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Besonderheiten bei Versorgungsempfängern. Auch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses sind
im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit einige Regeln zu beachten.

Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte

Ruhestandsbeamte müssen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme
anzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 105 BBG).

Verbesserung beim Hinzuverdienst Beim versorgungsunschädlichen Hinzuverdienst für vorzeitig pensionierte Beamte wird eine langjährige Forderung der Gewerkschaften erfüllt. Die versorgungsunschädliche Höchstgrenze beim Hinzuverdienst (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG) wird von 325 auf 400 Euro monatlich erhöht, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dies gilt auch in Fällen einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 14 a BeamtVG).

Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen im Sozialversicherungsrecht (SGB III) und stellt damit eine von den Bahngewerkschaften geforderte Gleichbehandlung dar. Versorgungsempfänger sind verpflichtet, jedes Erwerbseinkommen der Versorgungsbehörde anzuzeigen. Auf die vollständigen Anzeigepflichten werden die Versorgungsempfänger in einem Merkblatt hingewiesen.

Weitere Informationen zum Nebentätigkeitsrecht des öffenltichen Dienstes finden unter
www.nebentaetigkeitsrecht.de

 


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