Minijobs – Neuregelung für geringfügige Beschäftigungen

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Minijobs als Nebentätigkeit

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Minijobs sind auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst interessant, die noch eine Nebentätigkeit ausüben möchten. Denn grundsätzlich kann neben der Hauptbeschäftigung nebenberuflich ein Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. 

Als Teil der so genannten Hartz-Reformen wurden zum 01.04.2003 mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (BGBl. 2002 I 4621) die gesetzlichen Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse grundlegend verändert. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich zur beruflichen Hauptbeschäftigung einen Minijob sozialversicherungsfrei auszuüben. Von dieser Möglichkeit wird reger Gebrauch gemacht, wie Untersuchungen der Bundesagentur für Arbeit zeigen. Während die Zahl der Minijobs als alleinige Beschäftigung nur in verhältnismäßig geringem Umfang zugenommen hat, ist die Zahl der nebenberuflichen Minijobber nach nur einem Jahr seit Einführung der Regelung um mehr als das Doppelte auf über 1,5 Millionen Beschäftigte gestiegen.

(Grafik/Seite 113)

Im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts im öffentlichen Dienst sind Minijobs lediglich eine spezielle Form der Nebentätigkeit. Daher gelten auch für Minijobs uneingeschränkt die Bestimmungen, die bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gelten (siehe oben). Darüber hinaus haben nebenberufliche Minijobber einige arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Der Schwerpunkt der Ausführungen in diesem Kapitel liegt auf den so genannten 400-Euro-Minijobs, auf die sich nebenberufliche Tätigkeiten konzentrieren.

Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungen 

Minijobs sind geringfügige (Teilzeit-) Beschäftigungsverhältnisse, für die sozial- und steuerrechtliche Sonderregelungen gelten. Sie sind sowohl in der Wirtschaft als auch im Privathaushalt möglich. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Bereichen ist deshalb wichtig, weil Minijobs im Privathaushalt zusätzlich privilegiert sind.

Kennzeichen eines Minijobs 

Wann ein Minijob vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 SGB IV definiert. Danach gibt es zwei Merkmale, von denen mindestens eines gegeben sein muss. So handelt es sich bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis um einen Minijob,
- wenn entweder der regelmäßige Monatsverdienst die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschreitet (so genannte Entgeltgeringfügigkeit oder auch 400-Euro-Minijobs)
- oder wenn in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis die Dauer der Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet (so genannte Zeitgeringfügigkeit).

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§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, daß die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
(...) 

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Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs

Grundsätzlich gilt, dass das regelmäßige Monatseinkommen aus Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreiten darf (§ 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV). Sofern mehrere Minijobs ausgeübt werden, sind gemäß § 8 Abs 2 S. 1, 1. Alt. SGB IV die Einnahmen daraus zusammenzuzählen. Damit ergibt sich aufs Jahr bezogen eine Einkommensgrenze von 4.800 Euro (400 Euro x 12 Monate).

Bei der Berechnung der 400-Euro-Grenze werden alle für ein Jahr zu erwartenden Einnahmen aus einem Minijob berücksichtigt. Hierzu zählen neben dem laufenden monatlichen Entgelt auch vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese fließen zu je einem Zwölftel in die Berechnung des regelmäßigen Monatseinkommens ein. Entscheidend ist, dass das regelmäßige Monatseinkommen die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet – oder anders ausgedrückt: Das Jahreseinkommen darf insgesamt nicht höher als 4.800 Euro sein.

(Textkasten/Seite 115)
Beispiel: Monatliches Entgelt 1
Sie erhalten in einem Minijob ein monatliches Entgelt in Höhe von 380 Euro. Im November bekommen Sie zusätzlich 240 Euro Weihnachtsgeld. Ihr regelmäßiges Monatseinkommen errechnet sich wie folgt:
Monatliches Entgelt       380 Euro
1/12 des Weihnachtsgeldes in Höhe von 240 Euro     20 Euro
Regelmäßiges Monatseinkommen     400 Euro
Somit haben Sie ein regelmäßiges Monatseinkommen von 400 Euro (4.800 Euro Jahreseinkommen
/ 12 Monate). Dass Sie im Monat November durch die Auszahlung des Weihnachtsgeldes 620 Euro ausgezahlt bekommen, kann bei der Berechnung der 400- Euro-Grenze unberücksichtigt bleiben. Ihr Minijob ist also sozialversicherungsfrei.
(Kastenende)

Übersteigt das regelmäßige Monatseinkommen unvorhergesehen die 400-Euro-Grenze (und somit die Jahreseinkommensgrenze von 4.800 Euro), ist dies unschädlich, solange die Überschreitung nur in maximal zwei Monaten im Jahr vorkommt (z.B. weil eine Krankheitsvertretung übernommen wurde). Das heißt, ein höheres Einkommen als 400 Euro ist in bis zu zwei Monaten im Jahr unvorhergesehen zulässig, auch wenn dadurch mehr als 4.800 Euro Jahreseinkommen erzielt werden.

(Textkasten/Seite 115)
Beispiel: Monatliches Entgelt 2
Wie oben erhalten Sie in einem Minijob ein monatliches Entgelt in Höhe von 380 Euro sowie ein Weihnachtsgeld in Höhe von 240 Euro. In den Monaten Juli und August vertreten Sie unvorhergesehen eine Kollegin, wodurch sich ihr Einkommen in diesen Monaten auf je 500 Euro beläuft. Ihr Jahreseinkommen beträgt also insgesamt 5.040 Euro (10 Monate x 380 Euro + 2 x 500 Euro zuzüglich 240 Euro Weihnachtsgeld) und überschreitet somit die 400-Euro-Grenze. Da die Überschreitung jedoch unvorhergesehen war und auf zwei Monate begrenzt ist, bleibt der Minijob dennoch sozialversicherungsfrei.
(Kastenende)

Problematisch wird es allerdings, wenn die Überschreitung der 400-Euro-Grenze nicht unvorhergesehen ist, sondern aufgrund vertraglich zugesicherter Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolgt. Es steht also von vornherein fest, dass in bestimmten Monaten die Verdienstgrenze überschritten wird. Die Konsequenz ist, dass die Versicherungsfreiheit entfällt.

(Textkasten/Seite 116)
400-Euro-Grenze beachten
Sie können die Überschreitung der 400-Euro-Grenze aufgrund vertraglich zugesicherter Sonderzahlungen vermeiden, indem Sie im Auszahlungsmonat die Arbeitszeit entsprechend reduzieren.
(Kastenende)

Die Gleitzone bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze

Wenn das regelmäßige Monatseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung die 400-Euro-Grenze überschreitet, wird das Beschäftigungsverhältnis insgesamt versicherungspflichtig. Dann zahlt der Arbeitgeber den üblichen vollen Beitrag zur Sozialversicherung. Auch der Arbeitnehmer wird sozialversicherungspflichtig. Allerdings tritt für ihn nicht sofort die volle Beitragspflicht ein. Der Einkommensbereich zwischen 400,01 Euro bis zur Einkommensgrenze von 800 Euro zählt gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV zur so genannten Gleitzone. Hier gelten für den Beschäftigten niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung.
Bei der Bemessung der Beiträge wird nämlich nicht der volle Verdienst herangezogen. Der Beitrag wird nach einer bestimmten Formel errechnet. Dabei wächst der Beitragsanteil des Beschäftigten in diesem Einkommensbereich schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst von 400,01 Euro bis auf einen Beitrag von rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Durch diese Regelung wird in der Gleitzone ein höheres Nettoeinkommen erzielt.

Nebenberufliche Ausübung von Minijobs
Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können neben ihrer Hauptbeschäftigung Minijobs ausüben. Allerdings ergibt sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigten eine sozialrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamtinnen und Beamten andererseits. Unterschieden wird danach, ob die Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

- Arbeiter und Angestellte
Grundsätzlich darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. SGB IV neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein 400-Euro-Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Bei mehreren gleichzeitigen Minijobs bleibt nur der zuerst aufgenommene Minijob bis zur Einkommensgrenze von 400 Euro sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs sind – unabhängig vom daraus erzielten Einkommen – sozialversicherungspflichtig und werden gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Diese Regelung gilt auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, die in ihrer Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig sind.

(Textkasten/Seite 116)
Nebenberufliche Tätigkeiten in einem Minijob konzentrieren
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte können einen Minijob neben der hauptberuflichen Tätigkeit sozialversicherungsfrei ausüben. Da jedoch jeder weitere Minijob mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird, sollten Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst ihr nebenberufliches Einkommen auf einen Minijob konzentrieren.
(Kastenende)

 

- Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig. Daher kommt für sie eine Zusammenrechnung der nebenberuflichen Minijobs mit der Hauptbeschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht in Betracht. Daraus ergibt sich, dass sie nebenberuflich auch mehrere Minijobs versicherungsfrei ausüben können, solange das Einkommen daraus die 400-Euro-Grenze nicht übersteigt.

Sozial- und steuerrechtliche Besonderheiten
Minijobs sind für die Beschäftigten grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Arbeitnehmer zahlen also keine Sozialabgaben für die Renten- oder Krankenversicherung (§ 5 Abs. 2 SGB VI bzw. § 7 Abs. 1 SGB V). Auch in der Arbeitslosenversicherung bleibt der Minijob unberücksichtigt.
Dafür übernimmt der Arbeitgeber eine Sozialversicherungspauschale, in der in der Regel Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung enthalten sind.

(Textkasten/Seite 117)
Sozialversicherungspauschale und mehrere Minijobs
Der Arbeitgeber hat für Minijobs die Pauschale an die Sozialversicherung alleine zu tragen. Eine Umlage auf den Arbeitnehmer ist unzulässig und würde eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers darstellen. Werden mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese als einheitliches Beschäftigungsverhältnis, für das Sozialversicherungspflicht besteht. Diese Regelung soll verhindern, dass ein reguläres Beschäftigungsverhältnis in mehrere Minijobs aufgespalten wird, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.
(Kastenende)

Rentenversicherung
Bei normalen Minijobs in der Wirtschaft zahlt der Arbeitgeber pauschal 23 Prozent des Arbeitsentgelts an die Sozialversicherung. In dieser Pauschale ist gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI ein 12-prozentiger Anteil für die Rentenversicherung enthalten. Dieser Anteil des Arbeitgebers wird unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigten erhoben und ist somit auch für nebenberufliche Minijobber zu entrichten, die eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung ausüben (also auch für Beamtinnen und Beamte).

- Ansprüche aus der Arbeitgeberpauschale
Aus der Pauschale des Arbeitgebers können Minijobber (auch Beamtinnen und Beamte) Rentenvorteile ableiten. Zum einem bekommen Minijobber anteilig Wartezeiten für die Rentenversicherung angerechnet. Die Erfüllung von Wartezeiten ist eine wichtige Voraussetzung,
um das volle Anspruchsspektrum aus der Rentenversicherung zu erwerben. Außerdem steigert sich durch die Arbeitgeberpauschale anteilig auch die Höhe des Rentenanspruchs. Allerdings entspricht die Pauschale von 12 Prozent nicht dem vollwertigen Rentenbeitrag, der derzeit 19,5 Prozent beträgt. Daher steigern sich die Wartezeiten und der Rentenanspruch auch nur anteilig.

(Textkasten/Seite 118)
Wartezeit für Rentenansprüche
Als Faustregel gilt, dass ein ausschließlich geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei einem Einkommen von 400 Euro etwa ein Viertel der Wartezeit anteilig für seinen Minijob angerechnet bekommt. Er muss also etwa 64 Monate im Minijob arbeiten, um dafür rund 17 Monate vollwertige Wartezeit zu erwerben. Bei ganzjähriger Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro ergibt sich aus dem 12-prozentigen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers im ersten Halbjahr 2005 ein monatlicher Rentenanspruch von 2,61 Euro (für die alten Länder).
Quelle: Verband der Rentenversicherungsträger,
„Geringfügig Beschäftigte", 8. Aufl., Januar 2005, S. 22.
(Kastenende)


- Aufstockung der Arbeitgeberpauschale
Nachteile aus der anteiligen Anrechnung können Minijobber ausgleichen, indem sie die 12-prozentige Pauschale bis zum vollen Beitragssatz aufstocken. Darüber hinaus haben sie gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob zu verzichten. So können Minijobber ihren späteren Rentenanspruch erhöhen und auch wesentlich schneller ihre Wartezeiten erfüllen.

(Textkasten/Seite 118)
Monatliche Rentenansprüche bei Aufstockung der Arbeitgeberpauschale
Durch die Aufstockung erwirbt ein Beschäftigter bei einem ganzjährigen Minijob für 400 Euro monatlich einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 4,24 Euro in den alten bzw. 4,44 Euro in den neuen Ländern.
Quelle: Verband der Rentenversicherungsträger,
„Geringfügig Beschäftigte", 8. Aufl., Januar 2005, S. 23.
(Kastenende)

Den Aufstockungsbetrag von 7,5 Prozent bis zum vollen Beitragssatz zahlt allein der Arbeitnehmer.
Der Betrag wird von seinem Arbeitsentgelt einbehalten und durch den Arbeitgeber abgeführt. Für den Minijobber verringert sich also das Nettoeinkommen zugunsten des Rentenanspruchs. Für den Arbeitgeber ändert sich finanziell nichts. Er zahlt weiterhin pauschal 12 Prozent in die Rentenversicherung ein.
Zu beachten ist der gesetzliche Mindestbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 30,23 Euro (das entspricht 19,5 Prozent von 155 Euro). Er ist auch zu entrichten, wenn das Einkommen weniger als 155 Euro beträgt, und muss allein vom Arbeitnehmer aufgebracht werden. Bei einem Einkommen von unter 155 Euro erhöht sich somit der Aufstockungsanteil prozentual immer mehr, je geringer der Verdienst ist.

- Vorteile aus der Aufstockung für nebenberuflich tätige Minijobber
Wer einen Minijob nebenberuflich ausübt, sollte genau prüfen, ob eine Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages wirklich vorteilhaft ist, insbesondere wenn der Verdienst im
Minijob niedriger als 155 Euro ist. Nebenberufliche Minijobber haben durch die Hauptbeschäftigung bereits eine Altersgrundsicherung.
Arbeiter und Angestellte sollten beachten, dass sie schon in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit vollwertige Versicherungsbeiträge zahlen und die nötigen Wartezeiten erwerben. Als Vorteil bleibt lediglich die Erhöhung des Rentenanspruchs durch die Aufstockung. Bei einem Verdienst unter 155 Euro im Monat wird dieser Vorteil jedoch zunehmend teurer. Beamtinnen und Beamte können theoretisch ebenfalls Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Zu beachten ist aber, dass nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 55 BeamtVG die erworbenen Rentenansprüche auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Somit haben Beamtinnen und Beamte aus ihren Rentenansprüchen derzeit keinen Einkommensvorteil. Unabhängig von § 55 BeamtVG wäre eine Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge für Beamtinnen und Beamte ohnehin nur dann sinnvoll, wenn ersichtlich ist, dass ein Minijob über viele Jahre hinweg (mindestens fünf Jahre) ausgeübt wird oder bereits Vorversicherungszeiten bestehen. Denn Voraussetzung für einen
Rentenanspruch ist immer die Erfüllung der Wartezeiten.

- Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 1, S. 3 Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, Minijobber über die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages zu informieren. Der Beschäftigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und so auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten. Erfolgt diese Verzichtserklärung in den ersten zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung ein. Die Erklärung kann aber auch noch später abgegeben werden, wenn der Minijob schon lange besteht. Dann gilt die Versicherungspflicht aber nur zukünftig. Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht. Für neue Minijobs muss erneut der Verzicht erklärt werden. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, gilt eine Verzichtserklärung gegenüber einem Arbeitgeber auch für alle anderen
Minijobs. In diesem Fall wirkt die Versicherungspflicht so lange, bis kein Minijob mehr ausgeübt
wird.

Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt bei einem Minijob in der Wirtschaft pauschale Krankenversicherungsbeiträge
in Höhe von 11 Prozent. Anders als bei der Rentenversicherung kann der Minijobber hieraus jedoch keine eigenen Ansprüche ableiten.
Die Pauschale zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber nur abzuführen, wenn der Minijobber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist. Besteht eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder keine Versicherung, so entfällt die Krankenversicherungspauschale. Der finanzielle Vorteil liegt allein beim Arbeitgeber.
Beschäftigte müssen keine eigenen Krankenkassenbeiträge auf ihr Einkommen aus dem Minijob zahlen. Das gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Das im Rahmen eines Minijobs erzielte Arbeitsentgelt darf bei der Bemessung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages nicht mit herangezogen werden. Zwar richten sich nach § 240 Abs. 1 SGB V die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Allerdings ist die pauschale Abgabenregelung bei Minijobs eine spezielle und abschließende Regelung für Minijobs. Die Beitragspflicht aus dem Minijob ist mit der Arbeitgeberpauschale auch für einen freiwillig Versicherten abgegolten.

(Textkasten/Seite 120)
Bundessozialgericht: Keine Beiträge eines freiwillig gesetzlich Krankenversicherten auf Minijobs
Rechtswidrig ist die früher übliche Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung, das im Rahmen eines Minijobs erzielte Entgelt zur Bemessung des freiwilligen Versicherungsbeitrages mit heranzuziehen. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 16.12.2003 (Az. B 12 KR 25/03 R) entschieden. Daher können freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte in den letzten Jahren auf Minijobs gezahlte Beiträge von ihrer Krankenkasse zurückverlangen, soweit die Rückforderung nicht verjährt ist.
(Kastenende)

Arbeitslosenversicherung
Alle seit dem 01.04.2003 abgeschlossenen Minijobs sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Für einen Minijob müssen keinerlei Beiträge in die Arbeitslosenversicherung
gezahlt werden – auch nicht vom Arbeitgeber. Daher erwirbt der Beschäftigte aus einem Minijob auch keinerlei Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
Außerdem werden Minijobs bezüglich der Arbeitslosenversicherung nicht zur Hauptbeschäftigung
hinzugezählt – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Minijobs nebenberuflich ausgeübt werden.

Steuern
Auch auf Minijobs sind Steuern zu entrichten. Für Minijobs gibt es die Möglichkeit der einheitlichen Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts, in der bereits Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten sind (§ 40a Abs. 2 EStG). Bei dieser Form der Besteuerung wird auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet. Allerdings wird die pauschale Lohnsteuer beim Lohnsteuerjahresausgleich nicht mit berücksichtigt.

(Textkasten/Seite 120)
Pauschalsteuer
Im Gegensatz zur Sozialversicherungspauschale kann der Arbeitgeber die 2-prozentige Pauschalsteuer auf den Minijobber abwälzen. Die Pauschalsteuer zählt dann als Bestandteil des Entgelts und wird davon abgezogen. Zudem ergibt sich als weitere Konsequenz, dass die Pauschalsteuer bei der Berechnung der 400-Euro-Grenze mit zu berücksichtigen ist.
(Kastenende)


Die einheitliche Pauschalsteuer ist vom Arbeitgeber zusammen mit den Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen. Gemäß § 40 Abs. 3 EStG kann er die Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen und vom Nettolohn einbehalten. Die Pauschalsteuer gilt dann als
zugeflossener Arbeitslohn und ist auch bei der Einhaltung der 400-Euro-Grenze mit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Nettolohn und die daneben vom Arbeitgeber abgeführten Steuern als Bruttoeinkommen zusammenzurechnen sind. Die Summe darf die 400-Euro-Grenze nicht überschreiten.

(Textkasten/Seite 121)
Beispiel: Pauschalsteuer
Sie bekommen für Ihren Minijob 392 Euro monatlich ausgezahlt. Ihr Arbeitgeber führt für Sie die einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent ab, hat die Steuer jedoch auf Sie abgewälzt. Dann berechnet sich ihr Einkommen wie folgt:
Nettoeinkommen (98 Prozent des Bruttolohns)    392 Euro
Zuzüglich 2 Prozent Pauschalsteuer          8 Euro
Bruttoeinkommen        400 Euro

Oder anders ausgedrückt: Bei einem Entgelt in Höhe von insgesamt 400 Euro (brutto) kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bei 2 Prozent einheitlicher Pauschalsteuer 8 Euro abziehen.
(Kastenende)

Die einheitliche Pauschalsteuer wird in der Regel wegen des niedrigen Steuersatzes und wegen des wesentlich unkomplizierteren Erhebungsverfahrens für alle Beteiligten vorteilhafter sein als eine Besteuerung über die Lohnsteuerkarte des Minijobbers. Alternativ kann jedoch auch ein Minijob wie üblich über die Lohnsteuerkarte versteuert werden. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich dann nach der Lohnsteuerklasse. Dies wirkt sich vor allem für nebenberufliche Minijobber in der Regel zunächst nachteilig aus, denn nebenberufliche Minijobber werden ihre Lohnsteuerkarte bereits für die Hauptbeschäftigung eingereicht haben. Daher wird für den Minijob eine zweite Lohnsteuerkarte
benötigt, für die grundsätzlich die ungünstigere Steuerklasse VI eingetragen wird. Das bedeutet, dass höhere Steuern zu zahlen sind, die das Nettoeinkommen entsprechend verringern. Allerdings besteht bei der Versteuerung über die Lohnsteuerkarte auch die Möglichkeit, dass die auf den Minijob gezahlte Lohnsteuer beim Lohnsteuerjahresausgleich mit berücksichtigt wird (anders als bei der 2-prozentigen Pauschalsteuer). Im Jahresausgleich können dann eventuell steuermindernde Vorteile geltend gemacht und die auf den Minijob gezahlte Lohnsteuer ganz oder teilweise wieder zurückverlangt werden.

(Textkasten/Seite 121)
Lohnsteuerkarte oder Pauschalsteuer
Es sollte jedoch genau geprüft werden, ob eine Versteuerung über die Lohnsteuerkarte wirklich vorteilhafter ist als die 2-prozentige Pauschalbesteuerung. Dies hängt nicht nur von der Steuerklasse in der Hauptbeschäftigung ab, sondern auch von eventuell besteheden steuermindernden Ausgaben (z. B. Sonderausgaben oder Werbungskosten).
(Kastenende)

Zuständigkeit für die Einziehung der Abgaben
Für die Einziehung der Abgaben bei geringfügigen Beschäftigungen ist gemäß § 28i SGB IV die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zuständig, die als Trägerin der Rentenversicherung fungiert. Für die Abführung der Beiträge ist der Arbeitgeber verantwortlich. Für Minijobs im Privathaushalt gilt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren.

(Textkasten/Seite 122)
Adresse der Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft ist wie folgt zu erreichen:
Bundesknappschaft
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Tel.: 018 01 20 0504*
www.minijob-zentrale.de
*) Gebürenpflichtige Telefonnummer zum Ortstarif (Angabe ohne Gewähr)
(Kastenende)

Minijobs im Privathaushalt
Von den normalen Minijobs in der Wirtschaft unterscheidet das Gesetz die Minijobs im Privathaushalt gemäß § 8a SGB IV. Die oben beschriebenen Regelungen gelten auch hier.
Allerdings hat der Gesetzgeber noch einmal zusätzliche Anreize geschaffen, damit Beschäftigungsverhältnisse in diesem Bereich legalisiert werden. Durch geringere Abgabenpauschalen bei der Sozialversicherung erhalten Minijobs in Privathaushalten eine zusätzliche Förderung. Außerdem kann der private Arbeitgeber gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) steuerliche Vorteile geltend machen, in dem er 10 Prozent der durch den Minijob entstehenden Kosten (jedoch maximal 510 Euro pro Jahr) von seiner Einkommensteuer abzieht.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn der Beschäftigte Tätigkeiten in einem privaten Haushalt verrichtet, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Solche Tätigkeiten sind alle so genannte haushaltsnahen Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Waschen, aber auch das Erledigen von Einkäufen oder Gartenarbeit. Selbst die Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Menschen zählt dazu. Der Tätigkeitsbereich muss sich auf diese haushaltsnahen Dienstleistungen beschränken. Andere Dienstleistungen geschäftlicher Art (z. B. als Verkaufskraft in einem dem Haushalt angeschlossenen Geschäft) dürfen für denselben Arbeitgeber nicht erbracht werden, wenn die Förderung als Minijob im Privathaushalt in Anspruch genommen werden soll. Es können aber neben einem Minijob im Privathaushalt auch weitere Minijobs für andere Arbeitgeber in der Wirtschaft oder in einem anderen Privathaushalt ausgeübt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass für einen Minijob im Privathaushalt nur eine Privatperson (juristisch: natürliche Person) als Arbeitgeber in Betracht kommt. Sofern die haushaltsnahe Tätigkeit jedoch durch ein (externes) Dienstleistungsunternehmen veranlasst wird, handelt es sich um einen gewerblichen Minijob in der Wirtschaft, so dass die spezielle Förderung für Privathaushalte nicht mehr greifen würde.

Sozialrechtliche Privilegierung
Auch bei Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber pauschale Sozialabgabe und Steuern an die Bundesknappschaft. Die Sozialversicherungspauschale ist jedoch geringer. So zahlt der Arbeitgeber bei Minijobs im Privathaushalt nur insgesamt 10 Prozent Abgabenpauschale an die Sozialversicherung – je 5 Prozent für die Rentenversicherung und die Krankenversicherung (sofern eine Versicherung in der GKV gegeben ist). Daraus ergibt sich allerdings ein besonderer Nachteil für Minijobber, die vollwertige Rentenversicherungsansprüche erwerben möchten und daher auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten (siehe oben S. [Rentenversicherung]). Da der Arbeitgeber bei Minijobs in Privathaushalten nur 5 Prozent Rentenversicherungspauschale zahlen muss, ist der vom Minijobber zu tragende Eigenanteil entsprechend höher. Es müssen 14,5 Prozent aufgebracht werden, damit der volle Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,5 Prozent
erreicht wird.


(Textkasten/Seite 123)
Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags
Nebenberufliche Minijobber sollten hier besonders genau hinterfragen, ob eine Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages für Sie vorteilhaft ist. Denn die durch die Aufstockung bezweckte Erhöhung der Rente wird mit einem Eigenanteil von 14,5 Prozent teuer erkauft. Bei einem monatlichen Verdienst von 400 Euro wären das immerhin 58 Euro Aufstockungsbetrag. Diesem Versicherungsbeitrag steht bei einem monatlichen Entgeld von 400 Euro nach ein Jahr Arbeit ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 4,24 Euro gegenüber. (Zum Vergleich: Aus der 5-prozentigen Arbeitgeberpauschale ergibt sich bei diesem Beispiel ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 1,09 Euro.) Es kann daher günstiger sein, von der Aufstockung Abstand zu nehmen und den Vorteil aus der Befreiung von der Rentenversicherung zu nutzen.
Quelle: Verband der Rentenversicherungsträger,
„Geringfügig Beschäftigte", 8. Aufl., Januar 2005, S. 26.
(Kastenende)

Beschäftigung von Familienangehörigen im Privathaushalt
Grundsätzlich können auch Familienangehörige als geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt angestellt werden. Problematisch ist allerdings die Einstellung eines Familienangehörigen, der demselben Haushalt angehört, in dem die haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht werden sollen. Um Missbrauch zu verhindern, ist ein Beschäftigungsverhältnis unter Eheleuten oder von unterhaltspflichtigen Kindern, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen, grundsätzlich nicht zulässig.

(Textkasten/Seite 123)
Minijobs unter Familienangehörigen
Beschäftigungsverhältnisse unter Familienangehörigern werden besonders gründlich geprüft. Das zu beschäftigende Familienmitglied sollte nicht dem Haushalt angehören, für den die Dienstleistung erbracht werden soll. So vermeiden Sie den Eindruck, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Schein abgeschlossen wurde.
(Kastenende)

Anmeldeverfahren für Minijobs im Privathaushalt
Die Anmeldung eines Beschäftigten im Privathaushalt erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft durch das so genannte Haushaltsscheckverfahren. Bei diesem vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren wird ein Vordruck benutzt (der Haushaltsscheck), der vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben ist. Auf der Grundlage dieses Haushaltsschecks werden von der Minijob-Zentrale die  Sozialversicherungsbeiträge sowie die gegebenenfalls abzuführende Pauschalsteuer und die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz berechnet. Mit der ersten Einreichung des Haushaltsschecks erteilt der Arbeitgeber der Bundesknappschaft eine Einzugsermächtigung für alle anfallenden Abgaben im Zusammenhang mit dem Minijob. Die fälligen Zahlungen werden dann zweimal im Jahr (am 15.01. und 15.07.) rückwirkend für die vergangenen Monate im Lastschriftverfahren eingezogen.

(Textkasten/Seite 124)
Kontakt zur Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft ist wie folgt zu erreichen:
Bundesknappschaft
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Tel.: 01801 200504*
www.minijob-zentrale.de
*) Gebürenpflichtige Telefonnummer zum Ortstarif (Angabe ohne Gewähr)
(Kastenende)


Arbeitsrecht im Minijob
Arbeitsrechtlich sind Minijobs nicht anders zu behandeln als normale Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse. Auch für Minijobs gilt das normale Arbeitsrecht. Die Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses werden im Arbeitsvertrag festgelegt und falls vorhanden durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen konkretisiert. Gesetzliche Vorschriften
und die Rechtsprechung sind zu beachten.

(Textkasten/Seite 124)
Rechtsschutz für Minijobber
Als Minijobber sind Sie arbeitsrechtlich mit Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Auch als geringfügig Beschäftigter haben Sie auf alle gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen (anteilig) Anspruch. Im Streitfall können Sie Ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einfordern. Mitglieder einer Gewerkschaft haben es leichter, ihr Recht geltend zu machen. Sie erhalten von ihrer Gewerkschaft kostenfreien Rechtsschutz, der u. a. eine umfassende Rechtsberatung und gegebenenfalls gerichtliche Vertretung umfasst.
(Kastenende)

Arbeitsvertrag
Minijobber haben bei Beschäftigungen über einen Monat gemäß § 2 NachwG Anspruch auf Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen aufgeführt sind. Hierzu zählt das Gesetz:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig
  sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt
  werden kann
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden
  Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen,
  Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts
  und deren Fälligkeit
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
  Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Zudem ist der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1, Satz 3 NachwG verpflichtet, Minijobber über die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages zu informieren.

Kündigungsschutz und Fristen
Auch für Minijobber sind bei einer ordentlichen Kündigung mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuhalten. Das gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Die normale Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Ab zwei Jahren Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen in bestimmten Intervallen. Je nach Dauer der Beschäftigung kann die Kündigungsfrist sie schließlich bis zu sieben Monate (bei einer 20-jährigen Beschäftigungszeit) betragen. In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Probezeit muss jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart sein und darf längsten sechs Monate betragen.
In Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten (seit dem 01.01.2004, vorher fünf) gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hieraus können auch Minijobber einen allgemeinen Kündigungsschutz ableiten, sofern das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate andauert (§ 23 Abs. 1 KSchG). Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (die Kündigung also verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt war). Darüber hinaus gilt für einige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen).
Neben der ordentlichen Kündigung ist auch eine außerordentliche Kündigung „aus wichtigem Grund" möglich. Eine solche Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden (z. B. schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag). Sie kann aber fristlos erfolgen.
Unabhängig vom Kündigungsschutz ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam.

(Textkasten/Seite 126)
Klage gegen Kündigung rasch einreichen
Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, sollten Sie das sehr zügig machen, denn bei einigen Kündigungsgründen können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung beim Arbeitsgericht wirksam Klage einreichen. Lassen Sie sich daher schnell rechtlich beraten.
(Kastenende)

Schwangere Minijobberinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Sie dürfen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Außerdem besteht während der Mutterschutzfrist keine Verpflichtung zu arbeiten. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen danach.

(Textkasten/Seite 126)
Arbeitgeber informieren
Sie sollten ihren Arbeitgeber sofort darüber informieren, wenn Sie schwanger sind, damit das Mutterschutzgesetz zum Tragen kommt. Die Schutzrechte greifen nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist.
(Kastenende)

Urlaub
Auch Minijobber haben Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub. Während des Urlaubs wird das regelmäßige Entgelt weitergezahlt, obwohl der Arbeitnehmer keine Dienstverpflichtungen hat. Alle Arbeitnehmer haben gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der für Vollzeitbeschäftigte 24 Werktage pro Jahr beträgt. Als Werktag zählt auch der Sonnabend. Entsprechend der Anzahl der Arbeitstage in der Woche haben auch Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Es gilt die folgende Berechnung:

(Textkasten-Formel/Seite 126)

Diese Formel gewährleistet, dass jeder Arbeitnehmer in der Regel vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr erhält – unabhängig davon, an wie vielen Werktagen er pro Woche arbeitet. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können einen längeren Urlaubsanspruch festlegen, der dann auch für Minijobber gilt. Schwerbehinderte haben gemäß § 47 (Schwerbehindertengesetz) SchwbG einen zusätzlichen Anspruch auf fünf weitere Tage Urlaub. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch besteht in der Regel nach sechs Monaten. Bei kürzerer Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer einen anteiligen Anspruch.
Urlaub muss beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 7 BUrlG die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

(Tabelle/Seite 127)

(Werbung/ganze Seite 128) 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit dem „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" sind auch die Bedingungen
für geringfügige Beschäftigungen neu geregelt worden. Für die so genannten „Minijobs" gelten seit 1. 4. 2003 stark vereinfachte Vorschriften. Die wichtigsten Regelungen haben wir hier zusammengefasst.
Unter „Minijobs" sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu verstehen, bei denen der Monatsverdienst die Höchstgrenze von 400 Euro nicht übersteigt. Minijobs sind für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Bei einem Verdienst von mehr als 400 Euro beginnt die Sozialversicherungspflicht.
Auch eine kurzfristige Beschäftigung kann ein Minijob sein, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage gearbeitet wird. Gegenüber der alten Regelung (325 Euro) liegt die monatliche Höchstgrenze beim Verdienst für Minijobs bei 400 Euro und die zeitliche Begrenzung auf weniger als 15 Stunden pro Woche gilt nicht mehr. Zusätzlich zur Hauptbeschäftigung kann ein Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden. Die Arbeitgeber führen die Pauschalbeiträge und die einheitliche Pauschsteuer für ihre Arbeitnehmer künftig an eine zentrale Stelle ab (Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen). Sie nimmt die Meldungen, Beitragsnachweise und Pauschalabgaben entgegen und leitet die eingezahlten Gelder weiter an die zuständigen Stellen. Die Minijob-Zentrale führt für geringfügig Beschäftigte auch die Lohnfortzahlungsversicherung durch. Bei Minijobs in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber eine niedrigere Pauschale und können Steuern sparen.

Sozialabgaben und Steuern
Als Minijobber zahlen Sie keine Sozialabgaben. Sie erhalten Ihren Brutto-Verdienst ohne einen Abzug. Die Sozialabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind allein vom Arbeitgeber zu entrichten. Er zahlt eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent des Arbeitsverdienstes. Davon entfallen zwölf Prozent auf die Rentenversicherung und elf Prozent auf die Krankenversicherung. Die einheitliche Pauschalsteuer einschließlich Kirchensteuer und Solidarzuschlag beträgt zwei Prozent. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern sind zusätzlich zur Zahlung einer geringen Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung verpflichtet. Für die so genannten kurzfristigen Beschäftigungen müssen keine Pauschalbeiträge bezahlt werden.

Sonderzahlungen für den „Minijob"
Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Wird durch die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die 400-Euro-Grenze überschritten, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Beispiel
Frau B. verdient monatlich 380 Euro und erhält im Dezember ihr
vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro. Damit
beträgt das Einkommen im Jahr 4.940 Euro. Der monatlicher Verdienst
beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt sie über der 400-Euro-Grenze
und ist sozialversicherungspflichtig.

Mehrere Minijobs
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig.

Hingegen bleiben Sie versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet. Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdienen Sie mit Ihrem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro.
Danach kommen Sie auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegen über der 400-Euro-Grenze. Ihre Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.

Hauptberuf und Minijob
Seit 1. 4. 2003 können Sie neben Ihrem versicherungspflichtigen Hauptberuf noch einen 400-EUR-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

Aufstockung der Rentenbeiträge
Als Minijobber können Sie die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erwerben Sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht. Liegt der Verdienst zwischen 400,01 und 800 Euro
Falls der monatliche Bruttoverdienst zwischen 400,01 und 800 Euro liegt, arbeiten Sie in einem so genannten Niedriglohn-Job. Seit dem 1. 4. 2003 können Sie geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ihr Beitragsanteil wächst nun schrittweise von rund vier Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage Ihres Beitrages ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein Betrag, der nach einer bestimmten Formel errechnet wird. Der Arbeitgeber zahlt allerdings stets den Beitragsanteil von ca. 21 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Sie können selbstverständlich auch in diesem Fall Ihre Rentenbeiträge bis auf den vollen Beitrag aufstocken.

Beispiel
Frau R. wird von ihrem Arbeitgeber gebeten, Ende Juni wider Erwarten
für einen Monat zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen.
Ihr bisheriger monatlicher Verdienst von 125 Euro erhöht sich für diese
Zeit auf 600 Euro. Frau F. bleibt versicherungsfrei, da es sich nur um
ein gelegentliches und unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze
für die Dauer von einem Monat handelt.


Minijob-Regelung in Privathaushalten
Wenn Sie als Minijobber in Privathaushalten beschäftigt sind, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur zwölf Prozent zahlen. Je fünf Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommen zwei Prozent einheitliche Pauschalsteuer sowie eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung. Die Anmeldung und die Beitragszahlung werden in einem so genannten Haushaltsscheckverfahren über die Minijob-Zentrale abgewickelt. Ein weiterer Vorteil für Privatleute, die Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigen: Sie sparen künftig Steuern. Zehn Prozent ihrer Kosten, maximal 510 Euro können sie jährlich von der Steuer absetzen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen
Menschen sowie Gartenarbeit. Weitere Informationen zu den Minijobs finden Sie unter www.minijob-zentrale.de 

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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