Urteile bei Fragen zur Nebentätigkeit

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 3 A 10643/04)

Polizist wird wegen ungenehmigtem Nebenjob gekündigt
  
Gustav Gusmann arbeitet nur widerwillig in seinem Job als Polizeibeamter. Deshalb sucht er sich eine Zweitbeschäftigung als Moderator von Veranstaltungen. Er holt sich von seinem Arbeitgeber dafür die Genehmigung - erhält sie aber nur für maximal drei Stunden pro Woche. Irgendwann hält er sich nicht mehr an diese Vorschrift und tritt immer öfter auf. So sehen andere Polizisten ihren erfolgreichen Kollegen bei Modenschauen, Jubiläumsfeiern und Konzerten als Moderator. Eines Tages ist es dem Vorgesetzten zu viel: Er leitet ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Gusmann ein. Der Beamte wird vom Dienst suspendiert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stimmte zu.

Geht ein Polizeibeamter über längere Zeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit nach, muß dies vom Vorgesetzten nicht hingenommen werden. Ein solcher Zweitberuf beeinträchtigt die Ausübung des Polizeidienstes erheblich. Auch ist ein Mangel an Verantwortungsbewußtsein erkennbar. Der Beamte muß deshalb mit seiner Entlassung rechnen.

Herr Gusmann wird sich nun also ganz seiner Tätigkeit als Moderator widmen können.

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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